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Placebos im ärztlichen Gebrauch

28.10.2019
von SMA

Das Phänomen ist bekannt: «Medikamente», die keine Arzneistoffe enthalten, helfen Patienten trotzdem. Die Erwartung, dass nun eine Besserung eintreten wird, setzt körpereigene Endorphine frei und steigert somit das Wohlbefinden. Patienten, die der Medizin und ihrem Arzt beziehungsweise ihrer Ärztin vertrauen, können also von solchen positiven Effekten verstärkt profitieren. Placebos zu verabreichen, ist jedoch ethisch und rechtlich oftmals nicht unbedenklich.

Placebo- oder Scheinmedikamente können in unterschiedlichsten Arten – beispielsweise als Tablette oder Spray – verabreicht werden. Umfragen und Untersuchungen zeigten, dass diese in der ärztlichen Praxis immer mal wieder verwendet werden. Placebos bestehen entweder aus medizinisch wirkungsfreien Substanzen, oder aber aus Wirkstoffen, welche ungeeignet sind, um die entsprechenden Krankheitssymptome zu behandeln, da sie zu schwach konzentriert dafür sind. Ob und wie gut der Placeboeffekt einsetzt, hängt von vielen Faktoren ab.

Spannendes Themengebiet

Die Expertin, Frau Dr. Noëmi Schöni, hat nach absolviertem Jurastudium an der Universität Zürich promoviert. Ihre Doktorarbeit trägt den Titel «Zulässigkeit von Placebos in der Humanmedizin nach schweizerischem Recht».  Für das Thema hatte sie sich damals bei einer Podiumsdiskussion an der Universität Zürich entschieden, an welcher Juristen, Mediziner und Ethiker gemeinsam über Placebos diskutierten: «Ich fand es hoch spannend, dass man dieses Thema aus solch unterschiedlichen Perspektiven beurteilen kann», fügt sie an. Heute wendet Frau Dr. Schöni ihr juristisches Fachwissen als selbstständige Strategieberaterin für die Entwicklung von digitalen und rechtskonformen Marketingstrategien an.

Rechtlicher Gesichtspunkt

In der Schweiz stehen Ärzte unter der Aufklärungspflicht: «Wenn der Arzt / die Ärztin nicht aufklärt und der Patient / die Patientin nicht zustimmt, so haftet die behandelnde Person für Schäden; denn jede medizinische Behandlung kommt einem Eingriff in die Persönlichkeit gleich», erklärt die Juristin Dr. Noëmi Schöni. Deswegen seien Placebo-Behandlungen nur mit urteilsfähigen Personen möglich. Dr. Noëmi Schöni fügt an, dass sich das Arzt-Patienten-Verhältnis insofern stark verändert habe, dass heute das Selbstbestimmungsrecht der behandelten Personen im Vordergrund stehe. Strafrechtlich gebe es jedoch einige Faktoren, die mildernd auf das Urteil wirken: «Wenn es sich beispielsweise um einen Irrtum handelt und der Arzt / die Ärztin fälschlicherweise dachte, die Placebo-Behandlungsmethode sei ein echtes Medikament, dann hat das einen Einfluss auf den Vorsatz». Ebenfalls zentral sei selbstverständlich die Grösse des durch die Behandlung entstandenen Schadens, beziehungsweise ob es überhaupt zu einem Schaden durch die Placebogabe kam.

Im Grundsatz kann sich der Patient / die Patientin so behandeln lassen wie er oder sie will.

Alternative Heilmethoden

Auch ausserhalb der ärztlichen Praxis müssen in den USA Verteiler von alternativen, homöopathischen Heilpräparaten, deren Wirkung nicht wissenschaftlich bestätigt ist,  entsprechend als Placebo gekennzeichnet werden. Bei uns ist dies jedoch nicht der Fall: «Dazu gibt es in der Schweiz keine gesetzlichen Vorlagen, da es nicht rezeptpflichtig ist. Im Grundsatz kann sich der Patient / die Patientin so behandeln lassen wie er oder sie will».

Selbstbestimmung oder Behandlungserfolg?

Wirken Placebos nur unter dem Umstand, dass der Patient beziehungsweise die Patientin getäuscht werden? Schlussendlich geht es in der Praxis ja darum,  zu helfen – dies würde eher für fehlende Deklarationen sprechen. Vermeintlich gebe es deswegen einen Interessenskonflikt zwischen Juristen / Juristinnen, die das Selbstbestimmungsrecht verteidigen und Medizinern / Medizinerinnen, die den Heilungsauftrag verfolgen, erklärt Dr. Schöni. Die Rechtsexpertin führt aus: «Oft haben Mediziner / -innen das Gefühl, eine Aufklärung führe zum Verschwinden der Placeboeffekte. Studien zeigten aber, dass nicht nur die Täuschung des Patienten entscheidend ist. Wenn man beispielsweise zum Arzt bzw. zur Ärztin geht und sich eine professionelle Person um einen kümmert, dann sind das unterbewusste Faktoren, die ebenfalls Placeboeffekte auslösen». Zudem sei es möglich, das Wort «Placebo» (und damit verbundene, negative Assoziationen des Patienten) zu vermeiden und trotzdem korrekt aufzuklären. Die Aufklärung ist deswegen zentral, weil ein Versäumnis diesbezüglich Konsequenzen mit sich bringen kann: «Selbst wenn der Arzt / die Ärztin alles richtig gemacht hat: Geht etwas schief, so trägt der Arzt / die Ärztin das Risiko. Das trägt er oder sie jedoch nicht, wenn richtig aufgeklärt und die Behandlung rechtskonform durchgeführt wurde».

Die ärztliche Verschreibung von Placebos ist an viele Faktoren gebunden und sollte jeweils gut überlegt sein.

Komplexe Verwendung im Alltag

Die ärztliche Verschreibung von Placebos ist an viele Faktoren gebunden und sollte jeweils gut überlegt sein. Dabei müssen von der behandelnden Fachperson nicht nur rechtliche, sondern auch ethische und selbstverständlich medizinische Aspekte in die Entscheidung miteinbezogen werden. Eine Behandlung mit Placebos sollte weder die Gesundheit des Patienten /der Patientin, noch dessen / deren Vertrauen in die Medizin oder den behandelnden Arzt, beziehungsweise die behandelnde Ärztin, gefährden. Eine ausreichende Aufklärung ist notwendig – gerade aufgrund der Tatsache, dass einige Studien bewiesen haben, dass der Placeboeffekt nicht nur im Fall einer Täuschung wirkt.

Text Antonia Vogler

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