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Karriere Finanzen Recht

Wissenswertes über das Arbeitszeugnis

31.01.2020
von Lars Meier

Endet ein Arbeitsverhältnis, hält man als Arbeitnehmer bald darauf das Zeugnis dazu in der Hand. Das Arbeitszeugnis führt aber in vielen Fällen zu Unklarheiten: Was muss zwingend erwähnt sein? Was darf verschwiegen werden? Eine Übersicht zu Rechten und Pflichten im Arbeitszeugnis.

Ein Arbeitszeugnis hat kurz zusammengefasst die Funktion, sowohl den Arbeitnehmer, die Leistung, das Verhalten als auch die ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben. Bei nachfolgenden Bewerbungen kann das Arbeitszeugnis unter Umständen einen entscheidenden Einfluss darauf haben, ob ein Bewerber die neue Stelle bekommt oder nicht. Allerdings sind Arbeitszeugnisse in einer eigenen Sprache und speziellen Codes verfasst, die es zu entschlüsseln gilt.

Ein Arbeitszeugnis hat kurz zusammengefasst die Funktion, sowohl den Arbeitnehmer, die Leistung, das Verhalten als auch die ausgeübte Tätigkeit zu beschreiben.

Den Grund für die Verwendung dieser Codes dürften aber nur wenige kennen. Beim Ausstellen von Arbeitszeugnissen müssen sich Führungskräfte an bestimmte Grundsätze halten. Einer ist, dass codierte Arbeitszeugnisse nicht erlaubt sind und die darin enthaltenen Formulierungen wahr und klar sein müssen. Zweideutige Aussagen würden somit gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit verstossen. Zum anderen schreibt ein weiterer Grundsatz vor, dass das Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Die Begründung liegt darin, dass der weitere berufliche Weg des Arbeitnehmers nicht erschwert werden darf. Wer ein Arbeitszeugnis ausstellt, findet sich somit je nach dem in einem Dilemma wieder.

Was muss erwähnt sein – was darf unerwähnt bleiben?

Allerdings kennt der oben genannte Grundsatz des Wohlwollens auch Grenzen. Ein Beispiel: Während des Arbeitsverhältnisses kam es zu wiederholten Störungen in der Zusammenarbeit und im Arbeitsablauf, die der Arbeitnehmer alleine zu verantworten hatte. Diese müssen erwähnt werden. Das gleiche gilt für Risiken, die der Arbeitnehmer mitbringt und die der neue Arbeitgeber zwingend kennen muss. Die Alkoholkrankheit eines Taxifahrers darf beispielsweise unter keinen Umständen unerwähnt bleiben. Krankheiten im Allgemeinen dürfen wiederum nur erwähnt werden, wenn sie die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers massgeblich beeinflussten oder einen triftigen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellten. Kündigt der Arbeitnehmende auf eigenen Wunsch, sind sowohl die Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses als auch der Grund dazu zu erwähnen. Erfolgt die Auflösung auf Wunsch des Arbeitgebers, darf dieser den Grund dazu nur dann nennen, wenn sich andernfalls der Gesamteindruck verzerren würde.

Die Alkoholkrankheit eines Taxifahrers darf beispielsweise unter keinen Umständen unerwähnt bleiben.

Arbeitszeugnis nur nach Ende des Arbeitsverhältnisses?

Arbeitnehmende können grundsätzlich jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen. Führungskräfte sind verpflichtet, diesem Wunsch nachzugehen. Es ergibt aber wenig Sinn, alle paar Wochen ein Arbeitszeugnis einzuholen. In Fachkreisen gilt es als legitim, ein Zwischenzeugnis pro Jahr einzuholen. Ausnahmen, wie beispielsweise ein geplanter Stellenwechsel, rechtfertigen ohne Weiteres kürzere Zeitabstände.

Text Lars Gabriel Meier

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