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Finanzen Recht Sicherheit

Whistleblowing: Kein Schutz in der Schweiz

04.09.2020
von Gerold Bruetsch-Prevot

Zurück auf Feld 1: Zwölf Jahre nach dem ersten Vorentwurf hat der Nationalrat den gesetzlichen Whistleblower-Schutz endgültig abgelehnt. Gleichzeitig hat sich die EU auf gemeinsame Richtlinien geeinigt. 

Im Jahr 2007 wurde Whistleblowing auch in der Schweiz zum ersten Mal zu einem grossen medialen Thema. Zwei Controllerinnen des Sozialamtes der Stadt Zürich, Margrit Zopfi und Esther Wyler, gaben damals Sozialhilfe-Betrugsfälle an die Medien weiter. Bei einem Drittel aller Fälle in der Sozialhilfe könnte man die Zahlungen einstellen – falls man genauer kontrollieren würde. Mit harten Konsequenzen für die beiden: Sie wurden wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses direkt am Arbeitsplatz vor den Augen ihrer Kolleginnen und Kollegen verhaftet, ihre Computer beschlagnahmt, und etwas später folgte die fristlose Entlastung.

Das Bezirksgericht Zürich hatte die Whistleblowerinnen zwar freigesprochen, wurde aber vom Obergericht korrigiert. Die beiden wurden wegen Amtsgeheimnisverletzung zu bedingten Geldstrafen von 20 Tagessätzen zu je 80 Franken verurteilt.

Das Bezirksgericht Zürich hatte die Whistleblowerinnen zwar freigesprochen, wurde aber vom Obergericht korrigiert.

Auch das Weiterziehen ans Bundesgericht ein paar Jahre später sorgte nicht für die erhoffte Rehabilitation. Es hat den Schuldspruch bestätigt und die Beschwerde der beiden Frauen abgewiesen. Unter anderem, weil sie direkt den Weg in die Öffentlichkeit gesucht und nicht vorher die Ombudsstelle, die Sozialbehörde oder die Geschäftsprüfungskommission informiert hätten.

Whistleblower sind keine Nestbeschmutzer

Heute würde der Fall in der Stadt Zürich anders gehandhabt. Sie bekennt sich gemäss der offiziellen Webseite zu Offenheit und Transparenz. Whistleblowerinnen und Whistleblower gälten nicht mehr als «Nestbeschmutzer». Ihre Informationen seien wichtig, damit man Missstände schnell klären und beseitigen kann.

Wer heute in der Schweiz einen Missstand ohne vorherige interne Eskalation an die Öffentlichkeit bringt, muss aber nach wie vor damit rechnen, dass ihn sein Arbeitgeber entlässt und strafrechtlich verfolgt. Das heisst, dass der Missstand zuerst intern gemeldet werden muss – also beispielsweise beim Vorgesetzten des Chefs, der Chefin oder bei einer anderen internen Anlaufstelle. Erst wenn darauf niemand reagiert oder die Probleme nicht beseitigt werden, darf eine zuständige Behörde oder die Medien informiert werden. Die Rechtsprechung orientiert sich an dieser arbeitsrechtlichen Treuepflicht. Ein grundsätzlicher, gesetzlich verankerter Schutz fehlt aber in der Schweiz.

Auch in der aktuellen Whistleblower-Affäre am Zürcher Universitätsspital wurde der Arzt, der die Untersuchung gegen den Klinikdirektor der Herzchirurgie des Universitätsspitals Zürich ins Rollen gebracht hat, entlassen. Das obwohl der Untersuchungsbericht wichtige Vorwürfe des Whistleblowers bestätigt, beispielsweise die Tatsache, dass der Klinikdirektor in wissenschaftlichen Publikationen Probleme bei Eingriffen mit den von ihm entwickelten Implantaten unterschlagen hatte.

Symbolbild WhistleblowerinWhistleblowing: Vorlage nach zwölf Jahren gescheitert

Bereits vier Justizministerinnen haben sich seit dem ersten Gesetzesentwurf 2013 mit der Whistleblower-Gesetzgebung beschäftigt. Eine vom Bundesrat vorgeschlagene moderate Regelung, die Whistleblowern Rechtssicherheit hätte geben sollen, ist im Parlament letzten März gescheitert. Die Ratslinke wollte unbedingt einen Kündigungsschutz für Whistleblower, den Ratsrechten ging dieser aber viel zu weit. Der Schutz für Leute, die Missstände aufdecken wollen, scheint in der Schweiz derzeit politisch nicht mehrheitsfähig zu sein.

EU einen Schritt weiter

Das Europäischen Parlament hat sich letzten April bereits auf EU-weite Regeln für den Schutz von Whistleblowern geeinigt. Bis Ende 2021 haben die Länder nun Zeit, die Richtlinien umzusetzen.

Das Europäischen Parlament hat sich letzten April bereits auf EU-weite Regeln für den Schutz von Whistleblowern geeinigt. Bis Ende 2021 haben die Länder nun Zeit, die Richtlinien umzusetzen.

Nach neuem EU-Recht sind Personen, die Missstände melden, vor Entlassungen, Degradierungen und sonstigen Diskriminierungen geschützt. Dabei geht der Schutz über die Mitarbeitenden eines Unternehmens hinaus – es schliesst Personen, die Whistleblower unterstützen, Journalisten oder ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ein. Das EU-Parlament schränkt den Schutz auf das Melden von Missständen mit Bezug auf EU-Recht ein, überlässt es aber den einzelnen Ländern, die Bereiche mit nationalen Gesetzen zu erweitern. Im Vordergrund stehen vor allem die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz. Der Whistleblower kann dabei wählen, wo und wie er einen Missstand melden will, ob intern, an eine öffentliche Stelle oder über die Medien. Der gesetzliche Schutz gilt auf jeden Fall.

Handlungsbedarf für die Schweiz in Sachen Whistleblowing

Damit wächst der internationale Druck auf die Schweiz weiter, endlich ein Gesetz für den Schutz Whistleblower und Whistleblowerinnen zu schaffen. Das Thema ist sicher nicht abgeschlossen – bis man aber dem Stände- und Nationalrat wieder einen neuen Gesetzesvorschlag vorlegen wird, kann es noch Jahre dauern. Bis dahin bleibt das Risiko für Whistleblower unkalkulierbar, weil die Gerichte im Einzelfall darüber entscheiden, ob die Meldungen der Missstände rechtens sind oder ob es sich um einen Verstoss gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht handelt.

So wie die Stadt Zürich tun also grössere Betriebe gut daran, sich darauf einzustellen, wie sie in Zukunft mit Whistleblowing umgehen wollen. Ein Whistleblowing-System liegt im Interesse des Unternehmens, weil man entsprechende Risiken früh erkennen und intern adressieren kann. Dem Personal signalisiert man dadurch, dass dieses Thema zur Kultur der Firma gehört und offen und transparent geregelt ist. Wichtig ist dabei vor allem auch, dass man unternehmensintern einen verbindlichen Schutz für gutgläubig meldende Personen schafft. Für international tätige Unternehmen ist es sogar zwingend, Massnahmen zu treffen, damit die zukünftigen EU-Richtlinien eingehalten werden können.

Text Gerold Brütsch-Prévôt

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