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Neues Unterhaltsrecht: Erleichterte Väter und enttäuschte Mütter

17.04.2019
von SMA

Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder? Von wegen! Rechtsanwältin Maria Clodi kommt dann ins Spiel, wenn eine Beziehung nicht mehr gerettet werden kann. «Fokus» hat mir ihr über das neue Unterhaltsrecht gesprochen.

Frau Maria Clodi, worum geht es beim neuen Unterhaltsrecht?

Seit 1. Januar 2017 sollte es dem hauptsächlich betreuenden Elternteil nicht nur bei Scheidung einer Ehe, sondern auch bei Auflösung des Konkubinats finanziell möglich sein, seine Kinder weiterhin persönlich zu betreuen. Man sprach von Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder.

Das Gegenteil ist der Fall: Die ledige Hauptbetreuungsperson muss mehr arbeiten und kann ihre Kinder weniger persönlich betreuen, es sei denn, sie begnügt sich mit dem Existenzminimum. Der geschiedene Elternteil schwebt dagegen weiterhin in höheren finanziellen Sphären, unabhängig vom Grad der persönlichen Kinderbetreuung. Grund dafür ist, dass nur das Kinderunterhaltsrecht geändert wurde, nicht aber das Ehegattenunterhaltsrecht.

Sprechen Sie nun von den Eltern oder den Kindern?

Von beiden. Die Berechnung der rein kindbezogenen Lebenskosten (Ausgaben für Nahrung, Gesundheit, Hobbies…) folgt nach altem und neuem Recht ähnlichen Grundsätzen. Die finanzielle Gleichstellung müsste aber für den gesamten Eltern-Kind-Haushalt zivilstandsunabhängig verwirklicht werden.

Aus welcher Perspektive betrachten Sie die Situation?

Aus der einer Prozessanwältin. Meine Arbeit beginnt mit der Trennung oder Scheidung, im Zuge derer die Eltern oft um die Kinder(zeit) und fast immer um die finanziellen Mittel streiten.

Wie wurde denn der Unterhalt nach altem Recht berechnet?

Das lässt sich am besten anhand eines Beispiels erklären: Nehmen wir eine Mutter mit zwei Kindern in der Stadt Zürich. Sie arbeitet als Lehrerin und verdient vor der Geburt des ersten Kindes bei einem Pensum von 100 Prozent CHF 7 250. Nach der Geburt des zweiten Kindes arbeitet sie wieder 40 Prozent an vier Vormittagen pro Woche und verdient nun CHF 2 900. Der Lohn des Vaters beträgt CHF 8 300. Als ihre Kinder fünf und sieben Jahre alt sind, trennen sich die Eltern.

In unserem Beispiel in der Stadt Zürich wäre die nachstehende Unterhaltstabelle zur Anwendung gekommen: Diese Tabelle umfasst nebst Bedarfspositionen wie Ernährung, Bekleidung, Unterkunft und weiteren Kosten, einen sogenannten «Beitrag für Pflege und Erziehung» für die persönliche Betreuung.

Der «Barunterhalt» hat nichts mit Bargeld zu tun, sondern umfasst ähnliche Positionen wie die alte Unterhaltstabelle.

In unserem Beispiel hätte die Mutter für das jüngere Kind CHF 1 707 (Zeile 4) und für das ältere Kind CHF 1 668 (Zeile 5) erhalten, zusammen somit CHF 3 375. Dem Haushalt wären mit dem Eigenverdienst CHF 6 275 pro Monat zur Verfügung gestanden.

Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Reduktion des Arbeitspensums der Mutter wäre der Beitrag für Pflege und Erziehung nicht erhöht worden, aber ein höheres Erwerbseinkommen hätte ihn auch nicht wegfallen lassen, solange die Mutter die Kinder selbst betreut.

Was ändert sich für die ledige Mutter nach dem neuem Unterhaltsrecht?

Zunächst ändert sich die Zusammensetzung des Unterhalts. Nach neuem Recht erhält ein Kind nun einen sogenannten «Barunterhalt» und einen sogenannten «Betreuungsunterhalt».

Der «Barunterhalt» hat nichts mit Bargeld zu tun, sondern umfasst ähnliche Positionen wie die alte Unterhaltstabelle (z.B. Ernährung, Kleidung, Wohnen etc.). Allerdings sind die Beträge teilweise tiefer und teilweise etwas anders aufgeschlüsselt als in der alten Tabelle. Einen Beitrag für Pflege und Erziehung sieht der Barunterhalt nicht vor.

Die Tabelle, die den «Barunterhalt» in unserem Beispiel regelt, heisst jetzt «Zürcher Kinderkostentabelle»: Man sieht, dass die Mutter in unserem Beispiel nun für dieselben Kinder nur noch CHF 995 für das jüngere (Zeile 4) bzw. CHF 1 250 für das ältere Kind (Zeile 5), zusammen also CHF 2245 anstatt CHF 3 375 pro Monat erhält. Das sind CHF 1 130 weniger als vorher.

Ersetzt denn nicht der Betreuungsunterhalt den bisherigen Beitrag für Pflege und Erziehung?

Tatsächlich tritt der sogenannte «Betreuungsunterhalt» grundsätzlich an die Stelle des früheren «Beitrags für Pflege und Erziehung». Er wird dem Kind (für die Mutter) aber nur zugesprochen, wenn die Mutter ihren Existenzbedarf wegen der Kinderbetreuung nicht selbst decken kann. In unserem Beispiel kann sich die Mutter selbst erhalten und geht daher leer aus.

Wie hoch ist denn der Existenzbedarf der Mutter und wie wird er berechnet?

Mit dem Existenzbedarf der Mutter ist der Betrag gemeint, den die Mutter – für sich – unbedingt zum Überleben braucht. Dazu gehören der auf sie entfallende Wohnkostenanteil, eine Pauschale für ihr Essen, Kleidung, die Krankenkassenprämien sowie gewisse Auslagen für Mobilität und Kommunikation der Mutter, aber alles in bescheidenem Rahmen, ohne Beträge für Ferien, Hobbies und dergleichen, weit entfernt vom Lebensstandard der Mutter vor der Geburt der Kinder.

Kann der Lohnausfall der Mutter nicht mittels Betreuungsunterhalt gedeckt werden?

Nein, der Betreuungsunterhalt soll nur den Existenzbedarf der Mutter plus pauschale Steuern von CHF 100 pro Monat sichern. Das Bundesgericht nennt diesen Betrag seit dem Entscheid BGE 5A_454/2017 die «Lebenshaltungskosten». Sie liegen häufig irgendwo zwischen CHF 2 000 und CHF 3 300 pro Monat.

Reicht das Einkommen der Mutter aus, um diese Kosten zu decken, muss der Vater gar keinen Betreuungsunterhalt bezahlen. Mütter, die eine gute Ausbildung haben und vor der Geburt der Kinder schon länger erwerbstätig waren, können ihre Lebenshaltungskosten nach der Geburt meist schon mit einem (geringen) Teilzeitpensum decken.

Reicht das Einkommen der Mutter aus, um diese Kosten zu decken, muss der Vater gar keinen Betreuungsunterhalt bezahlen.

So auch die Mutter in unserer Beispielfamilie. Sie verdient mit CHF 2 900 bei einem 40-Prozent-Pensum wahrscheinlich genug, um aus Sicht der Gerichte kein Manko zu erleiden – allerdings nur im Vergleich zum Existenzminimum. Dass diese Mutter sich mit ihrem früheren Einkommen viel mehr leisten konnte, erhöht den Betreuungsunterhaltsanspruch genauso wenig wie das (vergleichsweise hohe) Einkommen des Vaters.

Mit dem Wegfall des (einkommensunabhängigen) Beitrages für «Pflege und Erziehung» erhält unsere Beispiel-Mutter jetzt CHF 1 130 pro Monat weniger als früher. Ihrem Haushalt stehen CHF 5 145 statt CHF 6 275, also rund 18 Prozent weniger zur Verfügung. Der Vater muss nur die Kinderunterhaltsbeiträge i.H.v. CHF 2 245 bezahlen. Ihm bleiben unter neuem Recht CHF 6 055 für sich selbst, während er sich unter altem Recht mit CHF 4 925 hätte begnügen müssen.

Die Doppelbelastung bzw. Doppelleistung der Mutter wird finanziell nicht honoriert.

Dürfte die Mutter weniger arbeiten, um Betreuungsunterhalt zu erhalten?

Das Bundesgericht verlangt seit dem Entscheid BGE 5A_384/2018 sogar, dass die Mutter bei Schuleintritt des jüngsten Kindes 50 Prozent, bei dessen Eintritt in die Oberstufe (d.h. ab 7. Klasse) 80 Prozent und bei dessen Erreichen des 16. Altersjahres 100 Prozent arbeitet.

Tut eine Mutter dies nicht, so kann sie zwar nicht zur Mehrarbeit gezwungen werden. Das Gericht muss die Mutter aber seit dem neuen Entscheid so behandeln, wie wenn sie im geforderten Pensum arbeiten würde. In unserem Beispiel würde der effektive Lohn von CHF 2 900 bei einem 40-Prozent-Pensum wegen des bereits erfolgten Schuleintritts des jüngeren Kindes auf 50 Prozent entsprechend CHF 3 625.—hochgerechnet (hypothetisches Einkommen). Betreuungsunterhalt käme deshalb erst recht nicht in Frage.

Was kann die Mutter tun, um sich finanziell besser zu stellen?

Die Mutter kann sich finanziell nur noch besserstellen, wenn sie mehr arbeitet, und das geht zu Lasten ihrer Kinderbetreuungszeit. Paradoxerweise muss sich der Vater dann an den Fremdbetreuungskosten beteiligen. Das Absinken des Lebensstandards der selbst betreuenden Mutter auf das Existenzminimum muss er dagegen nicht verhindern helfen. Der unverheiratete Vater unseres Beispiels ist in einer komfortablen Situation. Ganz im Gegensatz zum Ehemann.

Was wäre denn der Unterschied für die Beispielfamilie, wenn die Mutter verheiratet gewesen wäre? Gilt das neue Unterhaltsrecht dann nicht?

Doch, der Barunterhalt für die Kinder wird im neuen Unterhaltsrecht gleich berechnet und Betreuungsunterhalt wäre in unserem Beispiel ebenfalls nicht geschuldet. Aber: Die geschiedene Mutter erhält aber von ihrem Exmann, wenn sein Einkommen reicht, einen persönlichen, kinderunabhängigen sogenannten nachehelichen Unterhaltsbeitrag. Dieser bemisst sich am während der Ehe gelebten Standard inkl. aller Luxuspositionen. Man nennt das den «gebührenden Unterhalt».

Je mehr der nicht erwerbstätige Ehepartner während der Ehe vom Familieneinkommen für sich selbst verbraucht, umso grösser ist sein «gebührender Unterhalt» im Falle einer Scheidung. Ein sparsamer Ehepartner wird bei der Ehescheidung bestraft und ein verschwenderischer belohnt. Ein seltsamer Anreiz.

Die Frau eines Arztes gab einmal vor Gericht zu Protokoll, sie wolle «das Leben der Frau Doktor» weiterleben «einfach ohne den Herrn Doktor».

Wie hoch wäre der nacheheliche Unterhalt in unserem Beispiel?

Darüber entscheidet das Gericht mit weitem Ermessensspielraum. Oft wird der nacheheliche Unterhaltsbeitrag so berechnet, dass beide Ex-Ehegatten am Ende etwa gleich viel Geld für sich zur Verfügung haben. Im Beispiel bleiben dem Mann nach der Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2 245 noch CHF 6 055. Dem stehen die CHF 2 900 Eigenverdienst der Frau gegenüber. Aus der Halbierung dieser Differenz resultiert ein Betrag von CHF 1 577.50. Wird der Mann zu einem Unterhaltsbeitrag in entsprechender Höhe verurteilt, bleiben beiden Ex-Ehegatten CHF  4 477.50. Das ist ein realistisches Beispiel.

Wie lange muss der Ehemann den persönliche Unterhaltsbeitrag bezahlen?

Das Bundesgericht lässt der geschiedenen Mutter zudem mehr Zeit für die Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit als der ledigen Mutter. Erst, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt ist, muss die geschiedene Mutter 50 Prozent arbeiten, und 100 Prozent sogar erst mit Vollendung dessen 16. Altersjahres (statt 50 Prozent bei Schuleintritt des jüngsten Kindes, 80 Prozent bei dessen Eintritt in die 7. Klasse und 100 Prozent ab 16 für die ledige Mutter).

Verheiratet zu sein ist per se keine Leistung. Die Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung dagegen schon.

War die geschiedene Mutter alt beim 16. Geburtstag des jüngsten Kindes über 45 Jahre, musste sie nach früherer Rechtsprechung des Bundesgerichts gar nicht mehr arbeiten. Die apodiktische Regel wurde zwar aufgeweicht, aber nacheheliche Unterhaltsbeiträge bis zur Pensionierung sind immer noch häufig.

Können Sie die Kernpunkte nochmals zusammenfassen?

Das neue Unterhaltsrecht hat die finanziellen Unterschiede verheirateter und unverheirateter Eltern nach der Scheidung bzw. Trennung entgegen dem (zumindest erklärten) Willen des Gesetzgebers verstärkt statt verringert.

In unserem Beispiel hätte die ledige Mutter früher CHF 3 375 für die beiden Kinder erhalten. Nach dem neuen Unterhaltsrecht muss der Vater, ob verheiratet oder nicht, für die beiden Kinder nur noch CHF 2 245 an (Bar-)Unterhaltsbeiträgen bezahlen.

Weitere Ansprüche hat die ledige Mutter nach neuem Unterhaltsrecht nicht. Sie lebt mit bloss CHF 2 900 am Existenzminimum. Dem unverheirateten Vater bleiben CHF 6 055 für sich, also mehr als früher.

Wäre die Mutter in unserem Beispiel verheiratet gewesen, erhielte sie auch unter neuem Unterhaltsrecht nebst dem Barunterhalt für die Kinder weiterhin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von (mindestens) CHF 1 577.50. Dadurch würde sie zusammen mit ihrem eigenen Einkommen von CHF 2 900 über CHF 4 477.50 und somit über gleich viel wie ihr geschiedener Mann verfügen.

Die Differenz von CHF 1 577.50 pro Monat für den Haushalt der Mutter ist durch nichts gerechtfertigt.

Wie könnte die Ungleichheit beseitigt werden?

Die Ungleichheit entsteht, weil für die Zahlungen unter den Eltern immer noch auf den Zivilstand abgestellt wird, und sie wird grösser, weil besserverdienende, ledige Mütter jetzt noch weniger Unterhalt durchsetzen können als früher. Um die Mängel des neuen Unterhaltsrechts zu beseitigen, sollte die ledige Mutter (wieder) einen einkommensunabhängigen Beitrag für die persönliche Betreuung ihrer Kinder erhalten.

Zugleich sollte die ungerechtfertigte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau gegenüber der getrennten ledigen Mutter beseitigt werden. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag gehört folglich abgeschafft. Verheiratet zu sein ist per se keine Leistung. Die Doppelbelastung zu meistern von Beruf und Kinderbetreuung dagegen schon.

Über Bellerive Rechtsanwälte.

Bellerive Rechtsanwälte sind ein Team von sechs erfahrenen Anwälten mit verschiedenen Spezialisierungen in Beratung und Prozessführung. Eine Boutique-Kanzlei, in der die Anwälte (fast) rund um die Uhr persönlich erreichbar sind und Anliegen nicht hierarchieabwärts delegiert werden. Das Team setzt die Interessen seiner Mandanten durch – charmant, wo möglich, bissig, wo nötig und in jedem Fall hartnäckig

Zu Maria Clodi kommt, wer das Ende seiner Beziehung mit Schrecken einer schrecklichen Beziehung ohne Ende vorzieht.

www.bellerive.com

7 Antworten zu “Neues Unterhaltsrecht: Erleichterte Väter und enttäuschte Mütter”

  1. Andy sagt:

    Hallo, ich habe zwei Jungs ich zahle je 1000.- . beide Jungs sind nun in der Lehre und zahlen der Mutter 650.- besteht die Möglichkeit das ich eine kleine Reduktion in betracht ziehen kann?

  2. Galliker sagt:

    Ich habe eine Tochter. Sie wird im Januar 15.Jahre. Sind seit 2003 verheiratet und jetzt in der Scheidung. Mein Arbeitspensum ist 80%. Mein Ex Mann ist zu faul zum arbeiten und die Gemeinde unterstützt ihn. Was sind den meine Rechte ??

  3. Ich sagt:

    Hallo, ich bin seitt 2019 offiziell geschieden und zahle für meine Tochter Unterhalt.
    Da die Kindsmutter ab der 7 Schulklasse des Kindes mehr Arbeiten kann, ändert (sinkt) due Höhe meiner Unterhaltszahlung?

  4. Toni sagt:

    Wir sind getrennt und haben zwei kinder. Ich arbeite 80% und bin in meiner Freizeit stets bei meinen Kindern. Meine EX frau bekommt jeden Monat meinen Arbeitsplan und kann mich jederzeit anfragen wenn ich ihr bei der Betreuung helfen kann. Ich koche bei ihnen ich putze sogar teilweise die Wohnung etc. Nun steht die Scheidung an und die Anwältin rechnete aus unseren Einnahmen die Geldverteilung aus. Meine Ex Frau arbeitet 50% und würde mit Kinderzulagen 7600 chf bekommen und ich knapp 3300 chf. Ist das gerecht? Somit ist meine Autonomität und selbstbestimmung mit den Kindern mich in der Schweiz zu bewegen stark eingeschränkt.

  5. Laterza Antonio sagt:

    Hallo.Wir haben uns getrennt sind aber noch nicht geschieden und haben 2 kinder. Wie ist das, muss ich ein teil vom meinem 13 Monatslohn für die Alimente abgeben?
    Gruss Toni

  6. Mario sagt:

    Hallo,

    Ich habe eine 9-jährige Tochter, die aus einer unehelichen Beziehung stammt.

    Ich habe 2017 geheiratet und aus dieser eine Tochter die 5-jährig ist.
    Die Kindesmutter meiner 9-jährigen Tochter hat ebenfalls geheiratet und 2 weiter Kinder bekommen.

    Ich zahle bis heute noch einen Betreuungsunterhalt, da die Mutter zum Zeitpunkt des Gerichts nicht verheiratet war, aber bereits in einer festen Beziehung mit ihrem jetzigen Mann.

    Meine Frage ist: Bin ich nach wie vor Betreuungsunterhalt schuldig oder müsste sich aufgrund der veränderten Lebenslage die Unterhaltssituation betreffend Betreuungsunterhalt ändern?

    Freundliche Grüsse und eine frohe Festzeit

  7. Diego Kuratli sagt:

    Hallo
    Habe einen Sohn geboren 2017.
    Die Mutter hat ab 2019 ein 2 Kind zur Welt gebracht. Schulde ich dieser nach wie vor den Betreungsunterhalt für unser Kind (bereits 6.5 Jahre alt und ab Sommer 2024 in der 1 klasse,

    Waren und sind nicht verheiratet.
    Zahle bis dato Betreungsunterhalt für Sie .

    Grüsse

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