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Sponsored Recht

Die Schweizer Boutique-Kanzlei für Wettbewerbsrecht, Regulierungsfragen und Vertriebsrecht

10.06.2021
von SMA

Mitten in der Coronakrise haben Mario Strebel und Fabian Koch letztes Jahr die Kanzlei Core Attorneys gegründet. Im Juli feiert die Kanzlei bereits ihr einjähriges Bestehen.

Fabian Koch von der Schweizer Boutique-Kanzlei Cora Attorneys spezialisiert auf Wettbewerbsrecht, Regulierungsfragen und Vertriebsrecht

Fabian Koch

Mario Strebel

Mario Strebel

Was waren Ihre Beweggründe für die Gründung und warum gründeten Sie gerade in diesen herausfordernden Zeiten eine eigene Kanzlei?

Mario Strebel: Fabian und ich sahen im Markt ein echtes Bedürfnis für eine Boutique-Kanzlei, die sich auf die Bereiche Kartellrecht, regulierte Märkte und Vertriebsrecht fokussiert. In unserer Planungsphase hin zur Gründung von Core Attorneys spielte Corona ehrlicherweise keine grosse Rolle. Natürlich fragten wir uns dann und wann, ob es eine gute Idee sei, gerade in diesen Zeiten ein eigenes Unternehmen zu gründen. Es zeigte sich aber rasch, dass der Beratungsbedarf nicht kleiner, sondern tendenziell grösser wurde, und gerade das Kartellrecht vor der Pandemie nicht Halt macht.

Fabian Koch: Für uns war ein weiterer wichtiger Beweggrund für die Selbständigkeit, dass wir mit unserer eigenen Kanzlei unternehmerisch tätig und damit noch näher am Puls unserer Klientinnen sein können. Mit Core Attorneys können wir unseren Qualitätsanspruch an die Dienstleistungserbringung und unsere Werte auf allen Stufen konsequent umsetzen. Wir wollen für unsere Klientinnen grösstmöglichen Mehrwert schaffen. Das schaffen wir nur, wenn wir ihre Probleme verstehen und nahtlos, vertrauensvoll und mit offenem Visier zusammenarbeiten können.

Was unterscheidet Core Attorneys von anderen Kanzleien, insbesondere von den grossen Wirtschaftskanzleien?

Fabian Koch: Für viele Unternehmen ist es niederschwelliger, mit uns Kontakt aufzunehmen, als dies vielleicht bei einer grossen Wirtschaftskanzlei der Fall ist. Verschiedene Klientinnen haben uns dies schon bestätigt. Den Gang über ein Vorzimmer kann man sich bei uns ersparen: Mario und ich stehen gerne direkt als Sparringpartner zur Verfügung. Wir schauen mit unseren Klientinnen unkompliziert und direkt, ob und wo vertieftere Abklärungen empfehlenswert wären. Unsere Grösse erlaubt es uns zudem, schnell und unternehmerisch zu entscheiden. Damit können wir flexibler und konsequenter auf relevante Marktentwicklungen reagieren.

Mario Strebel: Hinsichtlich Leistungsqualität und Verfügbarkeit möchten wir den Grossen in nichts nachstehen. Das ist unser Anspruch. Fabian und ich durften beide Erfahrungen in grossen Wirtschaftskanzleien sammeln, was uns in unserem Geschäftsalltag hilft. Zu unserer Freude haben wir seit der Gründung von Core Attorneys bereits zahlreiche schöne Feedbacks erhalten, auch durch diverse Rankings. Besonders gefreut hat uns die Auflistung als Top-5-Kartellrechtskanzlei im Bilanz-Ranking 2021. Dies bestätigt, dass wir für KMU attraktiv und auch für grosse Unternehmen eine echte Alternative oder Ergänzung sind.

Wobei unterstützen Sie Ihre Klientinnen?

Mario Strebel: Im Bereich Kartellrecht bieten wir das ganze Spektrum: Von der Beratung und Vertragsredaktion über die Vertretung bei Untersuchungsverfahren der Wettbewerbskommission und bei Rechtsmittelverfahren bis hin zur umfassenden kartellrechtlichen Begleitung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen.

Fabian Koch: Daneben sind wir in allen Bereichen tätig, die mit dem Kartellrecht in Verbindung stehen: Preisüberwachungs- und lauterkeitsrechtliche Beratung und Vertretung, Unterstützung in vergaberechtlichen Angelegenheiten, Redaktion von Vertriebs- und Kooperationsverträgen sowie auch rechtliche Unterstützung in regulierten Märkten, allem voran in Netzindustrien wie etwa der Telekommunikation.

Was sind denn aktuelle Hot Topics?

Fabian Koch: Im Bereich Vertriebskartellrecht stehen zwei Themen im Vordergrund: Der indirekte Gegenvorschlag zur sogenannten Fair-Preis-Initiative und das neue Urteil des Bundesgerichts zu unverbindlichen Preisempfehlungen im Fall Hors-Liste Medikamente betreffend Pfizer/Viagra. Beide haben auf viele Unternehmen grosse Auswirkungen (vgl. Infobox). Mit dem indirekten Gegenvorschlag wird unter anderem das Konzept der sogenannten relativen Marktmacht in der Schweiz eingeführt. Neu unterliegen auch Unternehmen, von denen lediglich einzelne Abnehmerinnen oder Lieferantinnen abhängig sind, den Regeln für marktbeherrschende Unternehmen gemäss Art. 7 Kartellgesetz. Dies betrifft beispielsweise erfolgreiche Nischenplayer, KMU sowie konzerninterne Sachverhalte. Deren unilaterales Verhalten unterlag bislang grundsätzlich keiner wettbewerbsrechtlichen Kontrolle. Potenziell betroffene Unternehmen sollten rechtzeitig, das heisst vor Anfang 2022 ein entsprechendes Risk Mapping erstellen und falls nötig Massnahmen ergreifen. Betreffend Preisempfehlungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch dann eine unzulässige und direkt sanktionierbare Preisabrede vorliegen kann, wenn ein Hersteller eine Preisempfehlung ausdrücklich als unverbindlich deklariert und weder Anreize gewährt noch Druck ausgeübt hat, damit diese eingehalten wird. Diese Rechtsprechung dürfte viele in der Schweiz tätige Unternehmen auf dem falschen Fuss erwischen, da sich diese an die anderslautende Vertikalbekanntmachung der Wettbewerbskommission und die EU-Praxis gehalten haben.

Mario Strebel: Ein weiteres Hot Topic sind Plattformmärkte, insbesondere im Kontext der Datenwirtschaft. Viele Unternehmen haben erkannt, dass in der digitalisierten Welt vielfach nur längerfristig überleben kann, wer softwarebasiert ein Ökosystem beziehungsweise Netzwerk mit modular erweiterbaren Schnittstellen aufbauen kann. Entsprechend erreichen uns derzeit viele Anfragen im Bereich dieser digitalen Märkte, etwa betreffend Informationsaustausch, Zugangsfragen oder Zusammenschlusskontrolle. Unsere Aufgabe ist es, in solchen Projekten massgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, damit unsere Klientinnen im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Schranken unternehmerische Spielräume bestmöglich nutzen können.

Was wünschen Sie sich für die Zukunft von Core Attorneys?

Mario Strebel: Wir wünschen uns viele spannende und gelungene Projekte sowie zufriedene Klientinnen. Wenn uns das gelingt, kommt der Erfolg von alleine!

Fabian Koch: Nebst der Zielerreichung ist für uns auch der Weg zum Ziel wichtig. Wir alle verbringen viel Zeit im Büro. Wir legen daher grossen Wert auf eine wertschätzende, humorvolle und offene Team-Kultur und wollen auch in Zukunft nebst aller Arbeit zusammen eine gute Zeit verbringen!

Hot Topics im Kartellrecht in a Nutshell

Einführung der relativen Marktmacht in der Schweiz

Um was geht es?

Mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Fair-Preis-Initiative werden in der Schweiz das Konzept der relativen Marktmacht und das Verbot des privaten Geoblockings eingeführt. Mit Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags (voraussichtlich anfangs 2022) müssen sich auch relativ marktmächtige Unternehmen an die weitgehenden Verhaltensregeln für marktbeherrschende Unternehmen gemäss Art. 7 des Kartellgesetzes halten. Abhängige Unternehmen werden insbesondere das Recht haben, ausserhalb der Schweiz zu lokalen Preisen und Konditionen einzukaufen (Verbot ungerechtfertigter Preisdiskriminierung).

Für wen ist das wichtig und warum?

Für Unternehmen, von denen hinsichtlich eines Produkts oder einer Dienstleistung andere Unternehmen abhängig sind, und ebenso für entsprechend abhängige Unternehmen. Es drohen zwar keine direkten Geldbussen, jedoch aufwendige und teure Verfahren. Unzulässige Vertragsbestimmungen sind zudem unwirksam.

Wann ist ein Unternehmen relativ marktmächtig?

  • In Anlehnung an das deutsche Recht, welches das Konzept der relativen Marktmacht schon länger kennt, lassen sich die folgenden Fallgruppen unterscheiden:
  • Sortimentsbedingte Abhängigkeit: Must-in-Stock-Produkte, ohne die eine Händlerin nicht konkurrenzfähig ist (Produkte mit Spitzenstellung).
  • Unternehmensbedingte Abhängigkeit: Lock-in eines Unternehmens z.B. wegen prohibitiv hoher Wechselkosten.
  • Relative Nachfragemacht: Anbieterin ist von starker Nachfragerin abhängig (z.B. Automobilzulieferin oder Lieferantin grosser Einzelhandelsketten).
  • Plattformbedingte Abhängigkeit oder Datenabhängigkeit: Abhängigkeit eines Unternehmens vom Zugang zur Plattform oder zu Daten eines anderen Unternehmens.
  • Mangelbedingte Abhängigkeit: Diskriminierungsfreie Lieferverpflichtung bei generellem Mangel (z.B. während Ölkrise).

Neu werden auch rein konzerninterne Vertriebsstrategien, die bislang keine wettbewerbsrechtliche Relevanz hatten, vom Kartellgesetz erfasst. Die Prüfung der relativen Marktmacht erfordert zudem eine Einzelfallprüfung für jedes potenziell abhängige Unternehmen hinsichtlich jedes Produkts und jeder Dienstleistung.

Verschärfte Kartellrechtspraxis zu Preisempfehlungen

Um was geht es?

Bislang galt, dass als unverbindlich deklarierte Preisempfehlungen von Herstellerinnen an Händlerinnen im Vertrieb wettbewerbsrechtlich unproblematisch sind, wenn sich diese nicht infolge Ausübens von Druck oder Anreizgewährung wie Mindest- oder Festpreise auswirken. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 2C_149/2018 im Fall Hors-Liste Medikamente betreffend Pfizer/Viagra vom 4. Februar 2021 anders beurteilt. Betroffene Unternehmen sollten daher ihre Praxis zu Preisempfehlungen prüfen und bei Bedarf anpassen.

Für wen ist das wichtig und warum?

Für alle Unternehmen mit Vertriebstätigkeiten in der Schweiz, seien dies Herstellerinnen oder Händlerinnen. Bei Preisabreden drohen direkte Geldbussen von bis zu 10 Prozent des kumulierten Umsatzes der letzten drei Geschäftsjahre in der Schweiz.

Für weitere Informationen:

Relative Marktmacht und Geoblocking-Verbot

Bundesgerichtsurteil Pfizer/Viagra

Über Core Attorneys

Core Attorneys ist als führende Kartellrechtskanzlei in The Legal 500, der Global Competition Review und im Bilanz-Ranking – Die besten Anwälte 2021 aufgeführt.

Weitere Informationen unter www.core-attorneys.com

Core Attorney Logo

 

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