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Erben und Vererben – rechtliche und finanzielle Aspekte

20.11.2020
von SMA

Die meisten haben das Thema irgendwann einmal in der Schule behandelt. Doch die wenigsten sind sich ihrer Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Erbschaften wirklich bewusst. «Fokus» hilft weiter. 

Als ob der Verlust eines einem nahestehenden Menschen nicht schon schwierig genug wäre, kommen noch administrative Spiessrutenläufe und sonstige unangenehme Formalia hinzu. Unter anderem das Thema Erbschaft. Wenn die Emotionen sowieso bereits ausser Kontrolle sind, kann es hierbei auch schnell einmal zu Unklarheiten, Enttäuschungen oder gar Konflikten und Streitereien kommen. Doch das muss nicht sein. Rechtsanwalt Dr. Dr. Fabian Teichmann, Direktor einer internationalen Anwalts- und Notariatskanzlei, sieht das Hauptproblem bei zwei Aspekten. Einerseits werde zu selten offen über den Tod und insbesondere das Erbe kommuniziert und andererseits würden Erblassende des Öfteren keine oder nur ungenügende Anordnungen in Bezug auf ihren letzten Willen hinterlassen. Der Experte rät deshalb: «Es empfiehlt sich, den Willen des Erblassers schon früh zu besprechen und festzuhalten. Auch ein Erbvertrag kann unter Umständen einen drohenden Konflikt verhindern.»

Konflikten vorbeugen

Damit diese Vorsorge-Massnahmen aber auch tatsächlich garantiert greifen, müssen sie selbstverständlich rechtens sein. Wieso garantiert? Experte Teichmann erläutert: «Ein häufiges Missverständnis ist, dass formungültige oder widerrechtliche Testamente automatisch wirkungslos sind. Dem ist aber nicht so: Erst mit einer Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage wird ein Testament mindestens teilunwirksam. Wird keine Klage erhoben, entfalten auch an sich widerrechtliche Testamente grundsätzlich ihre Wirkung.» Will man also sichergehen, dass der eigene letzte Wille so vollstreckt wird, wie intendiert, muss man sichergehen, dass keine Klage erhoben werden kann. Was gilt es zu beachten?

Teichmann erläutert: «Man muss testierfähig sein. Hierfür muss der Testator urteilsfähig sein und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.» Auch gesetzliche Schranken muss man beachten – so muss man Pflichtteile berücksichtigen und, im Falle von Anordnungen oder Enterbungen, müssen gewisse weitere Voraussetzungen gegeben sein.

Ausserdem müssen die Formvorschriften gewahrt werden: Ein öffentliches Testament erfordert die Anwesenheit eines Notars und zwei Zeugen bei Errichtung, das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst, unterzeichnet und mit Datum versehen werden und das mündliche Testament ist nur als Nottestament gültig.

Man muss testierfähig sein. Hierfür muss der Testator urteilsfähig sein und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Dr. Dr. Fabian Teichmann

Zudem weist Dr. Dr. Teichmann darauf hin, dass bei den handschriftlichen Testamenten häufig vergessen gehe, es bei der zuständigen kantonalen Stelle – oder einen Vermerk im Schweizerischen Zentralen Testamentsregister – zu hinterlegen. «So passiert es leider häufig, dass der letzte Wille nicht bekannt ist und die gesetzlichen Bestimmungen angewendet werden. Diese entsprechen aber oft nicht dem Willen des Erblassers», schliesst der Experte.

Was müssen Empfänger beachten? 

«Zunächst muss man beachten, dass auch Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers erbrechtlich relevant sein können» hält Dr. Dr. Teichmann fest. Denn diese unterliegen den Ausgleichsvorschriften. Teichmann spezifiziert: «Der Erblasser kann Zuwendungen ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreien, was im Ergebnis zu einer Begünstigung gegenüber den übrigen Erben führt, solange der Erblasser seine Verfügungsbefugnis nicht überschreitet.»

Doch ist dies bei weitem nicht der einzige Aspekt, den es als Erbbegünstigter zu beherzigen gilt: «Beim Tod des Erblassers muss sodann beachtet werden, dass die Erben grundsätzlich unmittelbar sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers übernehmen. Die Erben erlangen somit nicht nur sämtliche Aktiven, sondern auch sämtliche Passiven. Unter Umständen erbt man somit nichts als Schulden», weiss Fabian Teichmann. Um dem vorzubeugen, gibt es allerdings Mittel und Wege. So kann man, sofern man denn weiss, dass die Erbmasse überschuldet ist, die Erbschaft binnen drei Monaten ausschlagen.

Ansonsten – sollte man nicht wissen, wie es um die Finanzen der verstorbenen Person stand – besteht die Möglichkeit, innert Frist von einem Monat ein öffentliches Inventar zu verlangen. Experte Teichmann erklärt: «Darin werden die Aktiven und Passiven aufgeführt und eine mögliche spätere Annahme reduziert die Haftung grundsätzlich auf die im Inventar aufgeführten Schulden.» Ausserdem besteht die Möglichkeit einer amtlichen Liquidation. Dies geschieht, wenn alle Erben gemeinsam das Erbe ausschlagen oder auf Antrag sämtlicher Erben. «Danach werden alle Aktiven und Passiven liquidiert und lediglich ein Überschuss würde den Erben zukommen», erläutert Fabian Teichmann.

Wirrungen der Erbschaftssteuer

Die Erbschaft unterliegt grundsätzlich der Erbschaftssteuer, bezahlen muss jene die begünstigte Person. Allerdings «sind Ehegatten, eingetragene Partner sowie die Nachkommen grundsätzlich steuerbefreit», so Experte Teichmann. Des Weiteren weist Fabian Teichmann darauf hin, dass unter Umständen auch Steuern im Ausland zu entrichten sind. Dies, sollte sich Teil der Erbmasse, zum Beispiel eine Liegenschaft, ebenda befinden oder es sich um gewisse ausländische Wertschriften handeln. In puncto Liegenschaften darf man ausserdem nicht ausser Acht lassen, dass, selbst wenn keine Erbschaftssteuer anfällt, bei Veräusserung die Grundstücksgewinnsteuer fällig wird.

Für all jene, die mit dem erhaltenen Erbe etwas Gutes tun möchten, gibt es an dieser Stelle positive Nachrichten: Da wie bereits erwähnt immer der Empfänger des Vermögens steuerpflichtig ist, warten auf einen bei Spenden aus dem Erbe keine Steuern – diese muss grundsätzlich die begünstigte Partei entrichten. Allerdings: Wohltätige Organisationen, wie zum Beispiel Hilfswerke, sind steuerbefreit und können so in vollen Zügen von der Spende profitieren.

Text Patrik Biberstein

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