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Tatort Internetforum – online ist nicht alles erlaubt

12.09.2019
von SMA

Wer die Begriffe Haftpflichtrecht, Personenschadenrecht oder Schadenersatz hört, denkt in erster Linie an viele Dinge – nur nicht das Internet. Darunter bestimmt Autounfälle, Arbeitsunfälle, Medizinische Fehlbehandlungen oder Versicherungen, die trotz ausgewiesenem Krankheitsbild und Arbeitsunfähigkeiten die versprochenen Leistungen nicht zahlen wollen.

Auch heute spielen diese «klassischen Schadensursachen» in der täglichen Arbeit von Anwälten immer noch die Hauptrolle. Dennoch ist seit ein paar Jahren doch vermehrt zu beobachten, dass sich auch das Haftpflicht- und Versicherungsrecht ins Internet verlagert. Gemeint ist nicht das Internet als Arbeitsinstrument auch für Anwältinnen und Anwälte. Es geht hier um das Internet als «Tatwerkzeug» für eigentliche Körperverletzungen mit Schadenersatz- und Genugtuungsfolgen. Zudem geht es dabei um die leider immer häufiger werdenden Fälle, bei denen Privatpersonen in Internetforen – und damit öffentlich – regelrecht «fertig gemacht werden». Dies kann bis zu einer nicht selten längerdauernden Arbeitsunfähigkeit führen kann.

Facebookpost führt zu Burn-out

Ein aktuelles Beispiel erlitt eine junge Zürcher Lehrerin. Ihre Handynummer hatte ein Nationalrat auf Facebook gepostet. Dazu verbunden mit der Aufforderung, dort anzurufen und «der Lehrerin die Meinung zu sagen». Die Lehrerin hatte muslimische Eltern korrekt auf das Zürcher Schulgesetz hingewiesen. Nach diesem erhalten ihre Kinder für das Bayram-Fest am Ende des Fastenmonats Ramadan schulfrei. Die Belästigungen und Drohungen, die diese Lehrerin als Folge dieses Posts erlitt, waren massiv. Und zwar derart, dass sie ein Burn-out erlitt und länger arbeitsunfähig blieb.

Welche Möglichkeiten bietet nun das Schweizer Recht, sich gegen solche Angriffe zu wehren? Wie sich Betroffene wehren können, war Gegenstand einer intensiven Diskussion am diesjährigen Anwaltskongress des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) in Luzern vor wenigen Wochen.

Das Internet ist nicht rechtsfrei

Es ist der «gute alte» Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) «Schutz der Persönlichkeit». Dieser Artikel (genau genommen handelt es sich um acht Artikel sowie zahlreiche weitere, einschlägige Bestimmungen in der Zivilprozessordnung) wurde 1985 geschaffen. Also noch vor der Erfindung des Internets. Ziel war es, die Bürgerin und den Bürger vor Falschdarstellungen in der Presse bis hin zu eigentlichen Pressekampagnen zu schützen. Eine solche Pressekampagne (die sog. «Affäre Hirschmann» aus dem Jahre 2010) war es auch, die dem Bundesgericht (Bundesgerichtsentscheid 143 III 297 vom 9. Juni 2017) vor zwei Jahren die Gelegenheit bot, den Inhalt dieses Persönlichkeitsrechtes sowie die Möglichkeiten seines Schutzes sehr detailliert zu umschreiben.

Wenn man nun bedenkt, dass sich auch die Presse mehr und mehr vom auf Papier gedruckten Medium ins Internet verlagert, so bietet dieser Bundesgerichtsentscheid geradezu eine «Gebrauchsanweisung», wie sich Betroffene gegen ihre Persönlichkeit verletzende Internetposts und deren Folgen erfolgreich wehren können. In diesem Urteil stellte das Bundesgericht ohne Wenn und Aber klar, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann vorliegt, «wenn eine Person ihres privaten Herrschaftsrechts beraubt wird, selber darüber zu bestimmen, von welchen Informationen über sich und ihr Leben die Öffentlichkeit erfahren soll».

Einschränkungen existieren

Keine Rolle spielt es, ob der Inhalt des Posts wahr ist oder nicht. Gewisse Einschränkungen gibt es im Zusammenhang mit «Personen des öffentlichen Lebens», also z. B. PolitikerInnen oder «Prominenten». Sie müssen sich daher mehr gefallen lassen als der Normalbürger. Schliesslich verdanken diese ihren Status zum Teil den Medien und dem Internet. Folgt eine Anwendung dieser klaren Grundsätze nun auf Internetposts, so braucht es also sehr wenig, damit sich ein Opfer dagegen wehren kann. Das Internet ist in diesem Bereich – entgegen der landläufigen Meinung – alles andere als ein rechtsfreier Raum, in dem alles erlaubt ist.

Leider sind nun aber ‹Recht haben› und ‹Recht bekommen› auch im Bereich der ‹Körperverletzungen durch Internetposts› zweierlei Dinge.

Leider sind nun aber «Recht haben» und «Recht bekommen» auch im Bereich der «Körperverletzungen durch Internetposts» zweierlei Dinge. Das Gesetz gibt den Opfern zwar verschiedene Möglichkeiten (Verbot, Beseitigung, Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung). Sich gerichtlich gegen persönlichkeitsverletzende Posts zur Wehr zu setzen, ist in der Praxis doch oft ein langer Weg. Dieser ist weiterhin nervenaufreibend und nicht selten kostspieliger. Aus unserer Sicht lohnt es sich aber diesen Weg zu gehen. Dies gilt jedenfalls bei schweren Verletzungen der Persönlichkeit mit eigentlichen gesundheitsschädigenden Folgen. Nur wenn sich immer mehr Opfer auf diese Weise zur Wehr setzen, kann man – sozusagen präventiv – verhindern, dass die Täter mehr und mehr glauben, durch Internetposts verursachte Körperverletzungen würden folgenlos bleiben. Dem ist zum Glück nicht so!

Text: Patrick Wagner, Fachanwalt SAV Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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