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Die Steuererklärung im Coronajahr 2020

20.11.2020
von Fatima Di Pane

Die Coronakrise hat nicht nur Einfluss auf unser Leben, sondern auch auf unsere Steuererklärung. Die diplomierte Steuerexpertin Isabelle Giulia Melena erklärt näheres.

Das Jahresende nähert sich langsam und somit rückt auch die nächste Steuererklärung in Reichweite. Jedoch war 2020 alles andere als ein typisches Jahr; die Coronakrise hat uns seit dem Frühling in den Klauen und verändert den Alltag der Bevölkerung tiefgehend. Dies kann je nach Lebenssituation auch Auswirkungen auf die Steuererklärung 2020 haben.

Die diplomierte Steuerexpertin Isabelle Giulia Melena hat sich Zeit genommen, einige Besonderheiten der diesjährigen Steuererklärung auszuführen.

Fahrt- & Verpflegungskosten abziehen?

Aufgrund von Homeoffice-Regelungen, fielen Fahrt- und Verpflegungskosten oftmals um einiges tiefer aus, als in anderen Jahren. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Steuern. Das Kantonale Steueramt Zürich hat eine Mitteilung veröffentlicht, wonach unselbstständig Erwerbende in ihrer Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten, wie beispielsweise Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und Verpflegungskosten, so abziehen könnten, wie wenn sie ohne Covid-19 angefallen wären. «Es handelt sich um eine verfahrensökonomische Lösung», erklärt Melena. «Für unselbstständig Erwerbende soll das Ausfüllen der Steuererklärung 2020 erleichtert werden. Dies, indem sie auf das Erfassen von Arbeitstagen im Homeoffice als Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verzichten können. Mithilfe dieser pragmatischen Lösung ist es also möglich, trotz der Arbeitstage im Homeoffice die Fahrtkosten vom Wohn- zum Arbeitsort und die Mehrkosten für Verpflegung abzuziehen. Im Gegenzug wird bei dieser Handhabung kein zusätzlicher Abzug für Homeoffice-Kosten gewährt.»

Ausgaben genau anschauen

Wer jedoch im Zuge der Pandemie viele berufliche Ausgaben hatte, kann anstelle des Pauschalabzugs für übrige Berufskosten die entstandenen Kosten geltend machen. Sollten diese höher sein als die ohnehin gewährten Abzüge für Fahrt-, Verpflegungs- und übrige Berufskosten, lohnt sich dies immens.

Wer jedoch im Zuge der Pandemie viele berufliche Ausgaben hatte, kann anstelle des Pauschalabzugs für übrige Berufskosten die entstandenen Kosten geltend machen.

«Die entstandenen Kosten für übrige Berufskosten müssen nachgewiesen werden können und dürfen nicht vom Arbeitgeber übernommen werden», sagt Melena. Auch für die Geltendmachung eines privaten Arbeitszimmers gelten spezielle Regeln: «Einerseits muss vom Arbeitgeber gefordert werden, dass ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit von zuhause aus erledigt wird, weil der Arbeitgeber kein Arbeitszimmer zur Verfügung stellt. Als weitere Bedingung muss die private Wohnung über einen separaten Raum verfügen, der zur Hauptsache für berufliche und nicht für private Zwecke dient.»

Gleiches gilt für Ausgaben für das Home-Schooling. Ebenfalls muss man beachten, dass bei Geltendmachung eines privaten Arbeitszimmers die Fahrt- und Verpflegungskosten für denselben Zeitraum wegfallen.

Kantonale Unterschiede

Man beachte, dass die genannten Regelungen in den verschiedenen Kantonen mitunter unterschiedlich sind. Bisher haben auch noch nicht alle Kantone Stellung bezogen. Für Personen, die in der Pandemie besonders gefährdet sind, gelten teils auch spezielle Regelungen. «Im Kanton Bern dürfen beispielsweise Personen, die zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehören, Fahrtkosten mit dem privaten Auto für Fahrten zur Arbeit für die Zeit von Mitte März 2020 bis 31. Dezember 2020 geltend machen», führt Melena aus. «Auf Verlangen müssen die Angehörigkeit zur Risikogruppe und die Fahrten mit dem privaten Auto zum Arbeitsort nachgewiesen werden.»

Die Situation der Selbstständigen

In der Steuererklärung für Selbstständige hat die Coronakrise andere Einflüsse. Die Unterstützungsleistungen für jene können aus verschiedenen Quellen stammen. «Deswegen ist es ratsam, die einzelnen Leistungen auf deren Steuerfolgen bei der Einkommenssteuer und im Falle einer Mehrwertsteuerpflicht auch bei der Mehrwertsteuer zu prüfen», rät Melena. Unterstützungsleistungen in Form von Ersatzeinkommen stellen bei der Einkommenssteuer grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. «Eine typische Form von Unterstützung für selbständig Erwerbstätige stellen Erwerbsausfallentschädigungen dar, die gemäss Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus ausgerichtet werden», erklärt Melena.

In der Steuererklärung für Selbstständige hat die Coronakrise andere Einflüsse.

Erwerbsausfallentschädigungen unterliegen allerdings nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellen. Sie führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung. In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist bei Unterstützungsmassnahmen grundsätzlich abzuklären, ob es sich a) um eine Leistung handelt, die der Mehrwertsteuer unterliegt und b) ob die erhaltene Leistung eine Vorsteuerkürzung (wie beispielsweise im Falle von Subventionen) zur Folge hat.

Melena betont: «Bei Erwerbsausfallentschädigungen für Selbstständigerwerbende werden grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge bereits abgezogen, weshalb diese Entschädigungen in der Steuererklärung für die Einkommenssteuer gesondert von den übrigen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszuweisen sind, um darauf nicht nochmals AHV zu entrichten.»

Bevor man die Steuererklärung 2020 ausfüllt, lohnt es sich also, die eigene Situation und die Regelungen des Kantons genau zu studieren oder gegebenenfalls die Hilfe eines Profis in Anspruch zu nehmen.

Text SMA

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