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Wohnen

Häufige Mieter-Mythen und mehr

27.05.2021
von Mohan Mani

Spätestens seit der Homeoffice-Pflicht haben viele Mietende eine ganz neue Beziehung zu ihrer Wohnung geknüpft. Aber es grassieren auch viele Mieter-Mythen. Wir schaffen Klarheit.

Keine Frage: Homeoffice ist in einer Mietwohnung erlaubt. Bei der Rechtsberatung melden sich aber immer wieder Mietende, die sich über ihre lauten Nachbarn beschweren. Konzentriertes Arbeiten sei bei Kinderlärm oder Bauarbeiten in der Nachbarschaft fast nicht möglich. Die Toleranz als Pendant zur Pflicht zur Rücksichtnahme und Sorgfalt gegenüber Nachbarn und Hausbewohnern hat seit der Homeoffice-Pflicht in Anbetracht der vermehrten Anfragen bezüglich störenden Nachbarn wohl merklich abgenommen. Anderseits hat die Nachfrage nach grösseren Mietwohnungen seit der Homeoffice-Pflicht ebenfalls deutlich zugenommen, wie diverse Studien belegen.

Häufig wird in Wohnungen in einem bestimmten Ausmass einer bestimmten Berufstätigkeit nachgegangen. Beispielhalber erwähnt seien etwa Berufe mit Vor- und Nachbearbeitungszeiten wie etwa Lehrberufe, Anwälte oder Politiker: «Es handelt sich bei diesen Beispielen um eine sogenannt stille Berufstätigkeit», sagt der Jurist und Fachrichter Fabian Gloor. «Die Hausinfrastruktur vom Lift bis zur Waschküche wird nicht stärker beansprucht und erhöhte Lärmimmissionen sind nicht zu erwarten. Zudem sind diese Tätigkeiten in der Regel öffentlich-rechtlich nicht bewilligungspflichtig und verstossen auch nicht gegen Wohnanteil- und Nutzungsvorschriften.» So steht es dem Gebrauchszweck einer Wohnung auch nicht entgegen, wenn in einem Teil der Räume etwa Übersetzungsarbeiten ausgeführt werden, wie dies das Bundesgericht in einem Urteil entschieden hat.

«Problematisch wird die Berufstätigkeit in Wohnungen, wenn sich sowohl mietrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Problemfelder öffnen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Geschäftstätigkeit zum Hauptverwendungszweck wird und die Tätigkeit die Infrastruktur der Liegenschaft vermehrt belastet und Nachbarn gestört werden.» Wenn etwa ein Mietender in seiner Wohnung einen Coiffeursalon betreibt und im Internet sogar Werbung dafür macht, dann geht das nicht. Ebenfalls nicht zulässig ist es, wenn ein Mieter in seiner Wohnung einen Catering-Service führt und dazu eigens einen zweiten Kochherd anschafft. Solche Zweckänderungen muss sich der Vermietende nicht gefallen lassen. Zudem kann eine solche Geschäftstätigkeit einem Wohnanteil- oder Nutzungszonenplan zuwiderlaufen.

Mieter-Mythos: Einfach mal die Sau rauslassen

Teens und Twens hatten die letzten paar Monate wegen des Lockdowns fast keine Möglichkeiten mehr, sich in Clubs und Discos auszutauschen. Dennoch grassiert vielerorts der Mieter-Mythos, dass man einmal pro Monat mal so richtig Party machen darf. Erlaubt ist dies aber nicht: «Es gibt auch in Zeiten von Corona keinen Freipass, einmal monatlich einfach mal so die Sau rauszulassen», sagt Gloor.

Mieter-Mythos: Alle Mietenden sind gleich

Vielerorts herrscht der Glaube, dass ein Vermietender alle Mietenden in einem Wohnblock gleich behandeln muss. Doch im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Gleichbehandlungsgebot. Auch in einem Wohnblock mit mehreren Wohnungen schliesst der Vermieter mit jedem Mietenden einen separaten Mietvertrag ab, welcher dann nur zwischen diesen zwei Parteien gilt: «So kann es sein, dass dem einen Mieter erlaubt wird, einen Hund als Haustier zu halten, und dem Nachbarn nicht. Auch unterschiedlich hohe Mietzinse kommen oft vor, wobei dies unter dem Vorbehalt der Missbräuchlichkeit erlaubt ist», bestätigt Gloor.

Mieter-Mythos: Früher aus dem Mietvertrag aussteigen

Viele Leute glauben, dass man bei einem Wohnungswechsel früher aus dem Mietvertrag aussteigen kann, wenn man dem Vermietenden drei Nachmietende präsentiert. Aber auch hier handelt es sich um einen Mieter-Mythos: Gemäss Fabian Gloor reicht hierzulande ein einziger zahlungsfähiger und zumutbarer Nachmietender. Dieser müsse allerdings bereit sein, den Mietvertrag zu denselben Bedingungen zu übernehmen.

Mieter-Mythos: Keine Geheimnisse erlaubt

Vielerorts herrscht die blinde Annahme, dass ein Vermietender vor Abschluss eines Mietvertrages alles erfragen darf. Aber das ist ein Mieter-Mythos, zulässig sind nämlich nicht alle Fragen. So hat die Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) Richtlinien erlassen, welche Fragen in welcher Situation zulässig sind. Unter dem Link mieterverband.ch/url/ZulaessigeFragen sind die von der EDSK erlassenen Richtlinien abrufbar. Grundsätzlich erlaubt ist die Beschaffung von Daten auf dem Anmeldeformular für die Wohnungsbewerbung. Die Vermietenden dürfen aber nur jene Angaben verlangen, die sie für die Auswahl geeigneter Mietinteressenten nach objektiven Kriterien benötigen: «Das kann je nach Art der angebotenen Wohnung unterschiedlich sein. Geht es etwa um subventionierte Wohnungen, darf die Vermieterschaft beispielsweise genauer nach den finanziellen Verhältnissen der Bewerber fragen», so Gloor.

Der Vermietende ist gemäss den Richtlinien verpflichtet, die von ihm benötigten Angaben so zurückhaltend wie möglich in Erfahrung zu bringen. Referenzen dürfen nur bei den von den Mietinteressenten genannten Personen eingeholt werden. Und dies nur soweit, als sie zur Bestätigung der auf dem Anmeldeformular gemachten Angaben dienen. Für weitergehende Informationen ist die Erlaubnis der Mietinteressenten erforderlich. Referenzen sind erst einzuholen, wenn die betreffenden Mietinteressenten für die Wohnung ernsthaft in Frage kommen. Die Mieterinteressenten sind aber nicht verpflichtet, die Rubrik mit der Frage nach Referenzpersonen auszufüllen, weshalb sie im Anmeldeformular mit dem Vermerk «fakultativ» zu versehen ist.

Mehr Infos: www.mieterverband.ch

Text Mohan Mani 

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