heiraten heiraten – ja o nein?
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Heiraten – ja oder nein?

19.09.2019
von SMA

Die Entscheidung, zu heiraten, ist nicht immer einfach. Zumal es nicht nur um die Liebe zwischen zwei Menschen geht, sondern auch um den rechtlichen Rahmen einer Beziehung. Ob die Heirat für jedes Paar die beste Option ist, oder ob das Konkubinat den besseren Weg darstellt; Familien- und Scheidungsrechtsanwalt Markus Krapf klärt auf.

Markus Krapf Fachanwalt SAV für Familien- und Scheidungsrecht

Markus Krapf, Fachanwalt SAV für Familien- und Scheidungsrecht

Markus Krapf, was raten Sie Paaren, die bezüglich des Heiratens unsicher sind?

Jedes Paar muss individuell angeschaut werden. Zudem hat die Frage, ob man heiraten soll oder nicht, auch einen grossen emotionalen Aspekt. Die beiden Partner sollten sich deshalb im Klaren darüber sein, welche Motivation sie haben und was ihre Bedürfnisse sind. Im Allgemeinen kann man sagen, dass der rechtliche Rahmen der Ehe das wirtschaftliche Gefälle zwischen den Partnern ausgleicht. Dieses entsteht in der Regel, wenn das Paar Kinder hat und ein Partner seine Erwerbstätigkeit reduziert. Wer diese wirtschaftliche Ungleichheit ausgleichen möchte, für den ist Heiraten sicher die richtige Option.

Welche Vorteile haben Verheiratete aus rechtlicher Sicht gegenüber Nicht-Verheirateten?

In der Ehe sind viele Wechselfälle des Lebens geregelt. Man muss sich nicht mehr darum kümmern. Hier einige Beispiele: Wenn Kinder auf die Welt kommen, gilt der Ehemann automatisch als Vater und das Paar hat die gemeinsame elterliche Sorge. Ist das Paar nicht verheiratet, muss der Vater das Kind anerkennen. Wenn ein Ehegatte im Spital ist, bekommt der andere ohne Weiteres Auskunft.

Nicht-Verheiratete müssen eine Patientenverfügung erstellen. Beim Tod hat der überlebende Ehegatte gesetzliche Erbansprüche. Er erbt neben den Kindern von Gesetzes wegen die Hälfte der Erbschaft. Er kann darüber hinaus weiter begünstigt werden. Ausserdem hat er das Recht, das Haus oder die Wohnung zu übernehmen, worin die Ehegatten gelebt haben. Nicht-Verheiratete erben grundsätzlich nichts. Sie müssen ihren Partner testamentarisch begünstigen. Dabei sind jedoch die Pflichtteile der Kinder zu beachten, weshalb die Möglichkeiten im Testament eingeschränkt sind. Auch in der AHV und in der beruflichen Vorsorge sind verheiratete Paare gegenseitig besser abgesichert.

Wenn ein Ehegatte im Spital ist, bekommt der andere ohne Weiteres Auskunft.

Wo hat die Heirat in diesem Vergleich das Nachsehen?

Es gibt zwei Punkte. Erstens: Wenn beide Ehegatten verdienen, bezahlt das Paar tendenziell mehr Steuern, als wenn es nicht verheiratet wäre. Das Parlament arbeitet jedoch daran, diese Benachteiligung zu beseitigen. Man weiss darum nicht, wie lange die Aussage noch stimmt. Verheiratete bezahlen aber keine Erbschaftssteuer. Zweitens: In der AHV kann das Ehepaar nur 1,5 maximale Altersrenten bekommen. Nicht-verheiratete Paare können zwei maximale Renten erhalten. Ein Konkubinatspaar kommt aber vielleicht gerade deshalb nicht auf zwei maximale Renten, weil es nicht vom Einkommenssplitting wie bei der Ehe profitiert.

In der AHV kann das Ehepaar nur 1,5 maximale Altersrenten bekommen.

Für Nicht-Verheiratete bietet sich das Konkubinat an. Was wird bei einem Konkubinatsvertrag schriftlich festgehalten?

Der Konkubinatsvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er hängt davon ab, was die Partner alles festhalten wollen. Grundsätzlich regelt der Konkubinatsvertrag den Beitrag jedes Partners an die Gemeinschaft. Konkret: Wer trägt wie viel an die Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushalts bei? Wenn das Paar gemeinsam ein Geschäft führt oder ein Haus kauft, sollte man festhalten, wer was daran beiträgt.

Ein verheiratetes Ehepaar möchte nicht mehr gemeinsame Wege gehen, was nun?

Verheiratete müssen mehrere Dinge regeln: die Betreuung der Kinder, die Höhe des Unterhalts, die Aufteilung des Vermögens, das während der Ehe erwirtschaftet wurde und die Halbierung der Pensionskasse. Diese Punkte können in einer Vereinbarung, einer sogenannten Scheidungskonvention, geregelt werden. Anschliessend wird diese Konvention dem Gericht unterbreitet, welches die Konvention genehmigt und die Scheidung ausspricht. Man kann auch nur eine teilweise Einigung einreichen. Dann entscheidet das Gericht über die Punkte, über welche man sich nicht einig geworden ist. Das Scheidungsverfahren muss dabei nicht komplizierter sein als die Auflösung eines Konkubinats.

Wie sieht es bezüglich der Trennung bei den Konkubinatspaaren aus?

Die Trennung eines Konkubinatspaares ist nicht immer einfacher als eine Scheidung. Auch ein Konkubinat kann bei der Trennung vor dem Richter enden: Nehmen wir an, dass ein Konkubinatspaar eine «klassische» Rollenteilung lebte, drei Kinder hatte und 20 Jahre zusammen war. Hier nimmt der verdienende Partner sein Vermögen, seine Pensionskasse und die Gutschriften in der 1. Säule mit, und er bezahlt keinen Unterhalt. Das ist zwar einfach und schnell, aber nicht unbedingt fair.

Die Trennung eines Konkubinatspaares ist nicht immer einfacher als eine Scheidung.

Wenn man sich das gleiche Konkubinatspaar ein paar Jahre früher mit drei kleinen Kindern und einem Haus im Miteigentum vorstellt, muss die Kinderbetreuung, der Unterhalt für die Kinder und der Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil geregelt werden. Der Betreuungsunterhalt wurde mit der Revision des Unterhaltsrechts im Jahr 2017 eingeführt. Er deckt den grundlegenden Bedarf des betreuenden Elternteils ab, solange dieser wegen der Kinderbetreuung keiner oder nur teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Es ist also auch zwischen nicht verheirateten Paaren ein Partnerunterhalt geschuldet. Daneben muss das Miteigentum am Haus aufgelöst werden. Das sind zwei verschiedene Verfahren, während bei der Scheidung alle Punkte in einem Verfahren erledigt werden.

Weitere Informationen: www.skl-ra.ch

Zum Autor

Markus Krapf hat an der Universität Fribourg studiert und im Kanton Zürich das Anwaltspatent erlangt. Er ist Fachanwalt SAV für Familien- und Scheidungsrecht. Seine Anwaltskanzlei befindet sich im Zentrum von Zürich.

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