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Sparen Finanzen

Steuererklärung leicht gemacht

19.03.2020
von Flavia Ulrich

Jährlich grüsst die Steuererklärung: Auch Anfang 2020 ist sie wieder ins Haus geflattert. Ohne eine gewünschte Fristerstreckung muss die Steuererklärung bis Ende März eingereicht werden. Welche Tipps man beim Ausfüllen unbedingt beachten soll und wie man dabei Geld sparen kann.

Wenn man die Steuererklärung selbst ausfüllt, gibt es mehrere Punkte, denen man Beachtung schenken sollte. So kann man verhindern, dass schlussendlich ungewollt mehrere hunderte Franken zu viel Steuern bezahlt werden. Die wichtigsten Tipps, um eine zu hohe Steuerrechnung zu verhindern und somit Geld zu sparen, sind hier nachzulesen.

1A sparen mit der Säule 3a

Schon während des Jahres kann man sich darum kümmern, bei der kommenden Steuerrechnung weniger bezahlen zu müssen. Dies kann man auch zugunsten der eigenen Zukunft. Der Trick: Man sollte das Geld in Vorsorgeleistungen wie der Säule 3a oder der Pensionskasse einzahlen.

Laut dem Betriebsökonomen und diplomierten Steuerexperten José Muro können Steuerpflichtige, die bereits der zweiten Säule angeschlossen sind, im Jahr 2020 maximal 6 826 Franken in die Säule 3a einzahlen. Selbstständige ohne Anschluss an der zweiten Säule dürfen 20 Prozent ihres erwerblichen Einkommens einzahlen. Dort liegt das Maximum jedoch bei 34 128 Franken. Diese Einzahlungen können beim steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Die späteren Auszahlungen unterliegen dann einer privilegierten separaten Jahressteuer.

Wenn man Geld an gemeinnützige Zwecke gespendet hat, kann man diese vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Individuelle Vorsorgelösungen, die der Säule 3b zuzurechnen sind, wie beispielsweise eine Lebensversicherung, haben jedoch oft gar keine Steuerwirkung. Bei der Säule 3a empfiehlt es sich bei Kantonen mit einem progressiven Vorsorgetarif mehrere Konten anzulegen und diese gestaffelt über mehrere Jahre zu beziehen. Bereits bei kleineren Beträgen kann sich eine solche Staffelung auszahlen, denn die Kapitalauszahlungssteuer wird somit gesenkt.

Lücken in der Pensionskasse füllen

Auch einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse kann man von den Steuern abziehen. Dafür braucht es jedoch eine Beitragslücke, die durch unterschiedliche Gründe entstehen kann. Die Auslöser dafür können Lohnerhöhungen, längere Ausbildungen oder Auslandsaufenthalte, eine Scheidung, Kinderpausen oder ein Stellenwechsel sein. Mit dem Einkauf kann man zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: den Steuerbetrag zu senken und im Rentenalter über eine vollständig einbezahlte zweite Säule zu verfügen. Der Betrag eines möglichen Einkaufs ist vorgegeben. Wie gross eine solche Maximaleinlage sein darf, steht meist im Pensionskassenausweis.

Vor allem wenn man sich kurz vor dem Rentenalter befindet, sollte man prüfen, ob sich in der Pensionskasse noch allfällige Beitragslücken befinden. Je länger das Geld jedoch auf dem Konto der zweiten Säule verzinst werden kann, desto mehr lohnt es sich. Die Devise lautet: So früh wie möglich einzahlen und möglichst viel davon profitieren. Zu beachten ist aber die steuerlich relevante Bezugsfrist von drei Jahren. Nach den Einzahlungen dürfen Vorsorgegelder frühestens nach drei Jahren als Kapital bezogen werden.

Tue Gutes und schreib es auf

Wenn man Geld an gemeinnützige Zwecke gespendet hat, kann man diese vom steuerbaren Einkommen abziehen. Es gelten jedoch je nach Kanton unterschiedliche Bestimmungen beispielsweise zu Mindestbeträgen. Die Spenden muss der Steuerzahler durch einen Beleg ausweisen. Normalerweise versenden die Organisationen nach eingegangener Spende ein Bestätigungs- oder Dankesschreiben, welches man als Nachweis der Steuererklärung beilegen kann. Solche Spenden müssen aber nicht zwingend Geldbeträge sein. Auch andere Werte wie Liegenschaften oder Wertschriften können als solche geltend gemacht werden. Wichtig ist zudem, dass die Institutionen, denen gespendet wurde, vom Wohnkanton anerkannt sind. Solche Listen mit zugelassenen Organisationen lassen sich zumeist auf der Webseite des Steueramtes des zuständigen Kantons finden.

Berufliche Auslagen nicht vergessen

Auch die beruflichen Auslagen, deren Kosten man in der Steuererklärung abziehen kann, machen einen spürbaren Teil aus. Obwohl diverse Pauschalabzüge vorgesehen sind, besteht auch die Möglichkeit der Geltendmachung von effektiven Berufskosten. Gemäss José Muro gehören die effektiven Berufskosten – neben den Vermögungsverwaltungskosten und den Spenden – zu den am häufigsten vergessenen Abzügen.

Aufgrund des anwachsenden Netzes beziehen sich die abziehbaren Fahrkosten vom Wohn- zum Arbeitsort und zurück grundsätzlich auf den öffentlichen Verkehr. Fahrten mit dem Auto können Arbeitnehmer nur unter der berufsmässigen Begründung geltend machen. Die Kosten für das Velo kann man pauschal mit 700 Franken abziehen. Nicht nur die Weg-, auch die Verpflegungskosten kann man bis 3’200 Franken abziehen. Wenn das Unternehmen interne Lösungen wie eine Kantine oder Essensverbilligungen anbietet, gilt die Hälfte des maximalen Pauschalabzugs von 15 Franken pro Tag respektive 1’600 Franken pro Jahr. Solche Abzüge genehmigt die Steuerbehörde jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer das Mittagessen nicht zuhause einnehmen kann, da sich der Wohnort zu weit weg befindet. Allgemein gilt eine Mittagszeit von rund 90 Minuten oder bei einem Arbeitsort in der Wohnsitzgemeinde als zumutbar, um das Essen zuhause geniessen zu können.

Die wichtigsten Tipps in Kürze:

Das Internet nutzen
Laut dem Steuerexperten José Muro ist heutzutage viel Steuerwissen im Internet publiziert. Dies sollte man sich zunutze machen und sich regelmässig über Änderungen im Steuerrecht informieren und die Publikationen von Bund und Kantonen durchlesen.

Ordnung ist die halbe Miete

Der Steuerexperte rät ausserdem zu Ordnung. Die benötigten Dokumente sollte man im Verlauf des Steuerjahres möglichst separat sammeln und aufbewahren. So behält man die Übersicht über allfällige Spenden-, Krankheits- und Liegenschaftskostenbelege.

Wegleitung lesen
Nebst den Formularen liegt der Steuererklärung auch eine Wegleitung bei, welche man beim Ausfüllen konsultieren sollte. Bei Spezialfällen, auf die darin keine Antwort zu finden ist, sollte man sich die Praxismitteilungen des Wohnsitzkantons anschauen oder sich an einen Experten wenden.

Text Flavia Ulrich

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