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Teilrevidiertes VVG – Mammut-Aufgabe für Versicherungen

21.01.2021
von SMA

Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Teilrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) werden einerseits Anliegen eines modernen Kundenschutzes weitgehend umgesetzt und andererseits der Handlungsspielraum bei professionellen Versicherungsnehmern beträchtlich vergrössert.

Christoph Frey und Prof. Dr. Pascal Grolimund, beide Partner bei Kellerhals Carrard, erklären, welche vertraglichen Anpassungen und operative Massnahmen sie für vordringlich erachten. Sie legen den Fokus auf einige wichtige Neuerungen sowie deren rechtliche Auswirkungen auf die Vertragsbeziehungen zwischen Versicherungen und ihren Kunden.

Christoph Frey Rechtsanwalt, LL.M, Partner und Fachanwalt SAV Haftplicht- und Versicherungsrecht,leitet das Versicherungsteam am Standort KC Zürich

Christoph Frey Rechtsanwalt, LL.M, Partner und Fachanwalt SAV Haftplicht- und Versicherungsrecht,leitet das Versicherungsteam am Standort KC Zürich

Prof. Dr. Pascal Grolimund Advokat, LL.M, Partner, leitet das Versicherungsteam am Standort KC Basel

Prof. Dr. Pascal Grolimund Advokat, LL.M, Partner, leitet das Versicherungsteam am Standort KC Basel

Das VVG ist die Grundlage jeder Versicherungs-Police. Die ins Jahr 2006/2007 zurückreichende (erste) Teilrevision dieses Bundesgesetzes von 1908 offenbarte weiteren Revisionsbedarf. Es folgte ein zähes Hin und Her, das 2017 schliesslich in den Entwurf des Bundesrates eines teilrevidierten VVG mündete. Nach drei weiteren Jahren konnten dann auch die Räte ihre Differenzen bereinigen. Am 19. Juni 2020 verabschiedete das Parlament in seiner Sommersession die vorliegende Teilrevision des VVG.

Inkrafttreten der Neuerungen per 2022 

Der Bundesrat hat zwischenzeitlich die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften auf den 1. Januar 2022 beschlossen. Die Versicherungsunternehmen sind nun gefordert. Umfassende Anpassungen der einzelnen Policen sowie der operativen Prozesse an das modernisierte Gesetz müssen innert Jahresfrist umgesetzt werden.

Die Gesamtheit der Neuerungen dürfte den Versicherungsunternehmen beträchtliche Mehrkosten verursachen. Die von der Versicherungswirtschaft im Gesetzgebungsverfahren eingeforderte wirtschaftliche Betrachtung ist völlig legitim. Die Stärkung des Kundenschutzes und die damit verbundenen Kosten müssen auch und vor allem im Interesse der Versicherten liegen. Denn die Kunden werden diese mit höheren Versicherungsprämien zu bezahlen haben.

Professionelle Versicherungsnehmer ausserhalb des Schutzbereichs

Die teilrevidierten Bestimmungen des VVG sollen im weitesten Sinn der Stärkung des Konsumentenschutzes dienen.

Wird der Versicherungsschutz nicht von Konsumenten bzw. kleineren oder mittleren Unternehmen, sondern von Grosskunden nachgefragt, finden die zwingenden Schutzvorschriften nach Art. 98a auf diese sog. «professionellen Versicherungsnehmern» keine Anwendung! Denn professionelle Versicherungsnehmer können auf Augenhöhe verhandeln und verfügen über Strukturen zur ausreichenden Interessenwahrung, so der Gesetzgeber. Die Parteien können den Vertragsinhalt frei bestimmen.

Als professionelle Versicherungsnehmer gelten unter anderem Versicherungsunternehmen selbst sowie Unternehmen mit professionellem Risikomanagement. Dabei ist die Voraussetzung des professionellen Risikomanagements nicht klar definiert. Denn oft sind in Unternehmen Riskmanager Ingenieure und Techniker, die unserer Ansicht nach die Voraussetzung der Ausnahmebestimmung von Artikel 98a für sich allein nicht erfüllen können. Die Freistellung von teilzwingenden oder zwingenden Schutzvorschriften begründet der Gesetzgeber nämlich mit rechtlicher Kompetenz des Versicherungsnehmers. Folglich fallen nur Unternehmen mit professionellem, rechtlichem Risikomanagement unter die Ausnahmebestimmung.

Ferner erfasst sind die Versicherungsnehmer, welche mit der Bilanzsumme, ihrem Nettoumsatz und Eigenkapital bestimmte Werte des Rechnungswesens überschreiten. So gilt etwa ein Unternehmen mit einer Bilanzsumme von über 20 Mio. und einem Nettoumsatz von über CHF 40 Mio. als professioneller Versicherungsnehmer. Fraglich ist, ob damit nicht auch KMU ausgeschlossen werden, für die der Schutzbereich zwingender Bestimmungen durchaus Sinn machen könnte. Unklar ist sodann, was gilt, wenn sich die betreffenden Werte während der Dauer des Vertrages verändern.

Die Auswirkungen des direkten Forderungsrechts werden die Versicherungsunternehmen in der Praxis in vielerlei Hinsicht herausfordern!

Neuerungen und ihre Konsequenzen für Versicherungen und deren Kunden

Aus der Vielzahl an inhaltlichen Neuerungen seien sodann folgende herausgegriffen:

• Direktes Forderungsrecht

Mit der Teilrevision wird das aus dem Strassenverkehr (Art. 65 SVG) bekannte direkte Forderungsrecht des Geschädigten in abgeschwächter Form auf alle Bereiche der Haftpflichtversicherung ausgedehnt (Art. 60 Abs. 1bis). Danach kann der geschädigte Dritte seinen Schaden direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Dabei muss sich der Geschädigte aber nicht nur allfällige Einreden und Einwendungen aus dem Haftpflichtrecht, sondern auch solche aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten lassen.

• Weitergehender Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung

In drei weiteren Punkten hält der Gesetzgeber eine Modernisierung der Haftpflichtversicherung für erforderlich (Art. 59 Abs. 1-3). Erstens wird es in Zukunft nicht mehr möglich sein, nur die Ersatzansprüche der Geschädigten zu versichern und die Rückgriffansprüche Dritter, praxisgemäss der Sozialversicherer, vom Versicherungsschutz auszuschliessen, um damit die gesetzlich vorgesehenen Regresse faktisch zu verunmöglichen (Art. 59 Abs. 2). Zweitens müssen neu ausdrücklich auch sämtliche Arbeitnehmer in den Umfang einer Betriebs-Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Schliesslich werden in der obligatorischen Haftpflichtversicherung zugunsten des Geschädigten weitgehend die Einreden aus dem Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Der Schaden soll somit ersetzt und eine allfällige Leistungskürzung nur gegenüber dem Versicherungsnehmer zu Tragen kommen. Das Versicherungsunternehmen trägt dabei das Insolvenzrisiko. In diesem Zusammenhang ist auch auf Art. 60 Abs. 3 hinzuweisen, der in der obligatorischen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten ein Auskunftsrecht gegenüber dem Schädiger oder der FINMA einräumt auf Mitteilung des Versicherers sowie Art und Umfang der Deckung. Dies kann etwa in Arzt-, Anwalts- oder Spitalhaftungsfällen von Bedeutung sein.

Als Folge der Anpassung der Versicherungsprodukte sowie der Implementierung dieses erweiterten Versicherungsschutzes, soweit nicht bei professionellen Versicherungsnehmern von diesen Änderungen abgesehen werden kann, sind erhöhte Prämien bei der Haftpflichtversicherung zu erwarten.

• Neue Widerruf- und Kündigungsbestimmungen

Mit der Einführung eines grundsätzlich kostenneutralen Widerrufrechts bei Abschluss des Versicherungsvertrages innert 14 Tagen seit Antragstellung oder Antragsannahme (Art. 2a f.), der Erweiterung der Informationen, welche vor Vertragsabschluss vom Versicherungsunternehmen dem Kunden zu übergeben sind (Art. 3) und schliesslich mit der Neugliederung der Kündigungsbestimmungen kommt die Teilrevision dem Postulat eines modernen Kundenschutzes weitgehend nach. Dabei sind folgende Möglichkeiten der Vertragsauflösung hervorzuheben.

  • Neu wird dem Kunden eine absolute Kündigungsfrist von zwei Jahren nach Verletzung der Informationspflicht durch das Versicherungsunternehmen gewährt (Art. 3a).

  • Mit dem ordentlichen Kündigungsrecht wird beiden Parteien zwingend die Möglichkeit der Beendigung des Vertrages auf das Ende des dritten Jahres hin ermöglicht. Die Regelung gilt nicht für Lebensversicherungen (Art. 35a).

  • Auch wird die jederzeitige ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausdrücklich im Gesetz geregelt (Art. 35b).

  • Im Bereich der Zusatzversicherung zur individuellen sozialen Krankenversicherung gilt das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur für den Versicherungsnehmer, nicht für die Versicherung (Art. 35a Abs. 4). Relativiert wird dies für den Fall der Kollektivtaggeldversicherung. Hier wird auch der Versicherung das ordentliche Kündigungsrecht im Schadenfall gewährt.

  • Schliesslich ist auf die zwingende gesetzliche Absicherung periodischer Versicherungsleistungen als Folge von Krankheit oder Unfall hinzuweisen
  • (Art. 35c). Eine Vertragsbestimmung, welche die Versicherungsunternehmung nach Eintritt des versicherten Ereignisses mittels Kündigung zur Aufhebung oder einseitigen Einschränkung ihrer Leistungen berechtigen würde, ist nichtig.

Über Kellerhals Carrard

Kellerhals Carrard, «KC», gehört mit über 200 Anwältinnen und Anwälten an den Standorten Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano, Sion und Zürich sowie Vertretungen in Shanghai und Tokio zu den grössten und einflussreichsten Kanzleien der Schweiz. KC berät und vertritt Unternehmen, öffentliche Organisationen und Privatpersonen in nahezu allen Rechtsgebieten.

Im Versicherungs- und Haftungsrecht beraten und vertreten die Spezialisten und Prozessanwälte von KC Schweizer und ausländische Versicherungs-Gesellschaften, Rückversicherungen, Broker, versicherte und haftpflichtige Unternehmen und natürliche Personen.

Mehr Infos: kellerhals-carrard.ch

 

 

 

 

 

 

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