junge hausbesitzer installieren solarmodule auf einem haus in einem vorort im westen  usa. symbolbild neues stromgesetz schweiz
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Juristische Unterstützung für Hauseigentümer zum neuen Stromgesetz

04.10.2024
von SMA

Marianne Schaub-Hristić, Anwältin und Mitgründerin der Kanzlei Schaub Hochl Rechtsanwälte AG, erklärt, wie sie Hauseigentümerinnen und
-eigentümer dabei unterstützt, die Bestimmungen des neuen Stromgesetzes korrekt umzusetzen.

Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić,Anwältin und Mitgründerin, Schaub Hochl Rechtsanwälte AG

Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić
Anwältin und Mitgründerin, Schaub Hochl Rechtsanwälte AG

Frau Schaub-Hristić, welche Auswirkungen wird das neue Stromgesetz ab 2025 für Hauseigentümerschaften und Mietende haben?

Man darf vor allem von neuen Möglichkeiten sprechen: Mit den Anpassungen werden unter anderem neue Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht. Bisher konnten ausschliesslich Mehrfamilienhäuser eine solche Kooperation für die Nutzung ihrer Photovoltaikanlagen und die Verwendung des generierten Solarstroms eingehen. Diese Bestimmung wird nun geöffnet, was für Hauseigentümer relevant ist. Neu kann durch die Möglichkeit des virtuellen Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch zum Beispiel ein solcher auch mit einem benachbarten Einfamilienhaus eingegangen werden.

Welche juristischen Fragen ergeben sich dadurch?

Hauseigentümer müssen sich im Klaren darüber sein, dass ihre Mietenden vermehrt ZEV-Lösungen, beziehungsweise generell nachhaltige Energielösungen, nachfragen werden. Für die Eigentümerschaft wird daher eine zentrale Frage lauten, ob sie solche Anlagen für den Eigenverbrauch selbst betreiben oder lieber eine PV-Anlage durch Dritte finanzieren, installieren und betreiben lassen möchten. Wird eine ZEV-Lösung angestrebt, verkauft der Vermieter den produzierten Solarstrom seinen Mietern und dem Netzbetreiber, was zur Folge hat, dass ein Zusatz zum Mietvertrag notwendig ist. Bei dieser Entscheidungsfindung helfen wir Hauseigentümern, indem wir bisherige und künftige Verträge überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.

Man darf vor allem von neuen Möglichkeiten sprechen: Mit den Anpassungen werden unter anderem neue Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) ermöglicht. – Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić

Wie hilft Ihre Kanzlei Eigentümern im Weiteren dabei, ajour zu bleiben und die Kosten korrekt aufzufangen?

Wir zeigen transparent sämtliche Vor- und Nachteil auf. Nebst der Ausarbeitung der Verträge legen wir ferner auch fest, welche Ausgaben als Nebenkosten abgerechnet werden können. Dieser Aspekt erweist sich regelmässig als Stolperstein. Einer von vielen Detailpunkten, die man in diesem Zusammenhang berücksichtigen muss: Bei ZEV-Lösungen gilt eine Investition in eine PV-Anlage nicht als wertvermehrende Investition, die man auf den Mietzins überwälzen kann, sondern die Aufwendungen sind über die Nebenkostenabrechnung zu verrechnen. Mit den neuen Möglichkeiten des Stromgesetzes werden Mieter zudem vermehrt Dinge wie Ladestationen für E-Mobility oder Solarpanels auf dem Balkon etc. nachfragen. Hier stellen wir sicher, dass alle Massnahmen wirklich den Vorgaben entsprechen.

Weitere Informationen unter schaubhochl.ch

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