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Neue Leiturteile zu Unterhaltszahlungen: Ein Grund zur Verunsicherung?

10.06.2021
von SMA

Das Bundesgericht fällte mehrere Urteile bezüglich Unterhaltszahlungen nach der Scheidung. Diese Leiturteile scheinen die Praxis zu verändern. Dr. Claudia M. Mordasini und Gabrielle Bodenschatz, Partnerinnen bei Liatowitsch & Partner, Fachanwältinnen SAV Familienrecht und Mediatorinnen SAV, erklären die Änderungen im Interview mit «Fokus».

Dr. Claudia M. Mordasini

Dr. Claudia M. Mordasini

Gabrielle Bodenschatz

Gabrielle Bodenschatz

Frau Mordasini und Frau Bodenschatz, weshalb die neuen Leiturteile bezüglich Unterhaltszahlungen?

Die Praxis hat sich über die Jahre hinweg schleichend von den gesetzlichen Vorgaben entfernt, indem zunehmend schematisch beurteilt wurde. Das Bundesgericht hat dies durchbrochen und in Erinnerung gerufen, dass das Primat der Eigenversorgung nach Auflösung der Ehe gilt sowie eine Einzelfallbeurteilung notwendig ist. Dabei hält es explizit fest, die Ehe diene grundsätzlich nicht der Versorgung und lebenslange finanzielle Gleichstellung könne nicht das Ziel sein.

Es wird von Vereinheitlichung und Modernisierung gesprochen. Wie sehen Sie das?

Die (vermeintliche) Vereinheitlichung erfolgte mit dem Entscheid des Bundesgerichts, dass der Unterhalt grundsätzlich immer nach der sogenannten zweistufigen Methode zu berechnen ist, wobei Fragen offenbleiben. Weiterentwicklungen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben zur Folge, dass nicht mehr schematisch angenommen werden kann, es habe jemand Anspruch auf Beibehaltung des ehelich gelebten Standards, sobald man mehr als zehn Jahre verheiratet ist oder gemeinsame Kinder hat. Die Erwartungen an die Eigenversorgungskapazität derjenigen, die einen Unterhaltsanspruch geltend machen, sind zudem gestiegen. In diesen Entwicklungen kann man eine Modernisierung sehen.

Sind die realen Rahmenbedingungen gegeben, dass diese Modernisierung greift?

Frauen sind heute vermehrt erwerbstätig, mehrheitlich Teilzeit und – wenn kleine Kinder im Haushalt leben – besonders häufig mit einem Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent. Umgekehrt sind Männer meist vollzeiterwerbstätig, weshalb die Organisation der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oft zulasten der Mütter geht. Die Angebote der Kinderbetreuung sind jedoch nicht immer in genügender Anzahl vorhanden oder an die Arbeitszeiten angepasst und manchmal werden sie von Eltern aus finanziellen Gründen nicht oder nur beschränkt genutzt. Je nach Alter und Anzahl der Kinder kann der Zweitverdienst durch die Mehrausgaben und Steuermehrbelastung fast wieder aufgebraucht werden. Dies sollte künftig verbessert werden, damit die neuen Richtlinien des Bundesgerichts auch umgesetzt werden können.

Das Bundesgericht hat einige Pauschalregelungen abgeschafft. Welche sind das?

Wie schon angedeutet, bestand in der Praxis bislang die Vermutung, dass eine mehr als zehnjährige Ehe oder solche mit Kindern als lebensprägend galt, sodass jemand den gemeinsam gelebten Standard grundsätzlich bis zum AHV-Alter einfordern konnte. Dabei kam es auch für die Zeit nach Auflösung der Ehe nicht primär auf das jeweilige eigene wirtschaftliche Leistungspotenzial, sondern auf die Gesamtleistungsfähigkeit der nicht mehr bestehenden Gemeinschaft an.

Das Bundesgericht hat nun klargestellt, dass eine Lebensprägung der Ehe und somit der Schutz des gemeinsam gelebten Standards nur noch zurückhaltend, bei Vorliegen verschiedener Voraussetzungen, die individuell geprüft werden müssen, zu bejahen sind. Darüber hinaus wurde der Grundsatz durch das Bundesgericht aufgehoben, wonach es einer über 45-jährigen Person kaum möglich oder zumutbar sein dürfte, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Das Bundesgericht hält neu fest, dass grundsätzlich eine Obliegenheit zur Wahrnehmung eines Vollzeitpensums besteht, und zwar unabhängig vom ehelich gelebten Standard.

Inwiefern kann ein Vertrag die Unterhaltsfrage vereinfachen?

Unterhaltsbelange können Gegenstand einfacher familienrechtlicher Verträge sein, sogenannter Scheidungsvereinbarungen auf Vorrat. Eine Unterhaltsregelung, welche vertraglich im Voraus getroffen wurde, steht indessen immer unter dem Vorbehalt der richterlichen Überprüfung und Genehmigung im Scheidungszeitpunkt, um Verbindlichkeit zu erlangen. Es scheint uns prüfenswert, dass man sich bereits zu Beginn der Ehe über das Lebensmodell verständigt und dieses allenfalls auch schriftlich festhält sowie regelmässig überprüft. Individuelle familienrechtliche Verträge dürften inskünftig an Bedeutung gewinnen.

Wer wird durch die neue Regelung Nachteile erfahren?

Es sind vor allem die Ehen mittlerer Dauer mit klassischer Rollenverteilung und Ehen mit guten finanziellen Verhältnissen, die neu für die unterhaltsberechtigte Person nachteiliger als bisher beurteilt werden dürften. Unser Ratschlag an zukünftige Ehepaare: Steigen Sie nicht aus dem Beruf aus, bewahren Sie Ihre ökonomische Selbstständigkeit, teilen Sie die Familienarbeit paritätisch auf.

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Die Kanzlei Liatowitsch & Partner, zentral in Basel gelegen, wurde kürzlich erneut im Ranking des Wirtschaftsmagazins Bilanz und der Zeitung Le Temps als Top-Anwaltskanzlei im Familienrecht gekürt.

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