Seit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts am 1. Januar 2023 gelten strengere Regeln zur Verhinderung von Konkursverschleppung und zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger in der Schweiz. Gesellschaften, die auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out), müssen seitdem ihre Jahresrechnung dennoch durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor prüfen lassen, wenn die letzte Jahresrechnung einen Kapitalverlust oder eine Überschuldung ausweist.

Gesetzliche Grundlagen
Liegt ein Kapitalverlust gemäss Art. 725a Abs. 1 OR vor, ist die Jahresrechnung einer eingeschränkten Revision zu unterziehen – auch im Falle eines Opting-out.
Der Verwaltungsrat hat die Revisorin oder den Revisor zu bestimmen. Unterlässt er dies, stellt dies einen Verstoss gegen seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 717 OR dar.
Zeigt die Bilanz eine Überschuldung (Art. 725b OR), muss der Verwaltungsrat unverzüglich handeln: Zunächst ist zu prüfen, ob beispielsweise durch die Aufdeckung stiller Reserven die Situation entschärft werden kann.
Bleibt eine Überschuldung bestehen, ist die Richterin oder der Richter zu benachrichtigen, es sei denn, die Gläubigerin oder der Gläubiger verzichtet in ausreichendem Umfang auf ihre Forderungen.
Gesellschaften, die auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out), müssen seitdem ihre Jahresrechnung dennoch durch eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor prüfen lassen, wenn die letzte Jahresrechnung einen Kapitalverlust oder eine Überschuldung ausweist.
Massnahmen
Das Gesetz verlangt, dass der Verwaltungsrat bei Kapitalverlust Sanierungsmassnahmen ergreift – bis zur vollständigen Beseitigung.
Gelingt dies nicht vor dem Bilanzstichtag, bleibt eine Revision erforderlich. Sanierungsmassnahmen (z. B. Forderungsverzichte) können auch rückwirkend wirken. Steuerliche Implikationen sind bei allen Arten von Sanierung zu berücksichtigen.
Ist eine Bereinigung nicht möglich, ist frühzeitig ein zugelassener Revisor oder eine Revisionsexpertin zu beauftragen. Aufgrund der hohen Auslastung im ersten Halbjahr empfiehlt sich hierbei eine rechtzeitige Planung.
Die eingeschränkte Revision muss vor der Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung stattfinden. Ohne Vorliegen eines entsprechenden Revisionsberichtes sind die Beschlüsse der Generalversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinns nichtig.
Eine ordnungsgemässe Revision schützt nicht nur vor rechtlichen und finanziellen Risiken, sondern stärkt auch das Vertrauen von Gläubigerinnen und Gläubigern, Banken und Geschäftspartnern durch Transparenz und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung.
Mögliche Folgen bei Unterlassung
In der Praxis stellt sich besonders bei kleineren Gesellschaften die Frage, welche Risiken entstehen, wenn die Vorgaben nicht umgesetzt werden. Auch wenn eine kurzfristige Umgehung unproblematisch erscheinen mag, birgt sie erhebliche Nachteile.
Bei Kapitalverlust oder Überschuldung ist primär die Sanierung anzugehen. Lässt sich diese bis zum Bilanzstichtag nicht erreichen, muss die Jahresrechnung rechtzeitig einer Revision unterzogen werden.
Eine ordnungsgemässe Revision schützt nicht nur vor rechtlichen und finanziellen Risiken, sondern stärkt auch das Vertrauen von Gläubigerinnen und Gläubigern, Banken und Geschäftspartnern durch Transparenz und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung.
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