daniel maritz juristische unterstützung als erfolgsfaktor
Editorial Bildung Finanzen Recht

Juristische Unterstützung als Erfolgsfaktor

17.04.2019
von SMA

Liebe Leserinnen, liebe Leser
Sehr geehrte Damen und Herren

Anwälte und Anwältinnen sind in einer Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsgebieten tätig. Das zeigen auch die Beiträge und Porträts im vorliegenden Rechtsguide 2019. Einzelne Anwälte und Kanzleien haben sich auf gewisse Spezialgebiete fokussiert, andere treten als Allgemeinpraxis auf. Alle Anwälte und Anwältinnen haben jedoch gemeinsame, einheitliche Grundlagen, auf die Sie zählen dürfen, wenn Sie für sich selber oder für die Unternehmung, für die Sie tätig sind, juristische Unterstützung benötigen. Der Beizug eines Anwalts, einer Anwältin setzt Vertrauen voraus. Unsere Rechtsordnung stellt durch verschiedene Massnahmen sicher, dass Sie Vertrauen in Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin haben dürfen.

Patent erworben

Erstens hat jede Anwältin, jeder Anwalt nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Hochschule ein Anwaltspraktikum bei einem Gericht oder in einer Anwaltskanzlei absolviert und in einer anspruchsvollen Prüfung das Anwaltspatent erworben. Damit wird das Vorhandensein von rechtlichem Fachwissen und praktischer Erfahrung gewährleistet.

Verschwiegenheitspflicht

Zweitens untersteht Ihr Anwalt, Ihre Anwältin der Verschwiegenheitspflicht. Das anwaltliche Berufsrecht und auch das allgemeine Strafrecht sehen vor, dass der Anwalt keine Informationen offenbaren darf, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sind. Art. 321 des Strafgesetzbuches sieht bei einem Bruch der Schweigepflicht, die auch gegenüber Behörden und Gerichten gilt, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Entsprechend kann der Klient das nötige Vertrauen haben, seiner Anwältin alles anzuvertrauen, was zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist.

Keine Interessenkonflikte

Drittens haben alle Anwälte das Verbot von Interessenkonflikten einzuhalten. Sie dürfen den Anwaltsberuf nur unbeeinflusst ausüben und sind einzig den Interessen des Klienten verpflichtet. Eigene Interessen oder Interessen von Dritten dürfen der korrekten Erfüllung des Mandats mit dem Klienten nicht entgegenstehen.

Streitigkeiten lassen sich häufig besser gütlich erledigen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, als wenn sie alleine handeln. lic.iur. Daniel Maritz, LL.M. Präsident Zürcher Anwaltsverband

Behördliche Aufsicht

Viertens unterstehen die Anwältinnen und Anwälte einer behördlichen Aufsicht, welche die Einhaltung der anwaltlichen Berufsregeln überwacht und bei Verstössen Sanktionen aussprechen kann.

Streitigkeiten lassen sich häufig besser gütlich erledigen, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, als wenn sie alleine handeln. Dies lässt sich auch statistisch belegen, wie sich dem alljährlich erscheinenden Rechenschaftsbericht des Zürcher Obergerichts entnehmen lässt. Vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) im Jahr 2011 als im Kanton Zürich grundsätzlich noch keine Anwälte und Anwältinnen an der Schlichtungsverhandlung bei den Friedensrichterämtern teilnehmen durften, wurden jeweils rund 50 Prozent der Fälle beim Friedensrichteramt erledigt. Seitdem an der Schlichtungsverhandlung auch Anwälte und Anwältinnen teilnehmen dürfen, hat sich diese Erledigungsquote Jahr für Jahr bei rund 66 Prozent eingependelt. Es erscheint daher empfehlenswert, sich frühzeitig zu überlegen, einen Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen.

Text: Daniel Maritz, LL.M Präsident Züricher Anwaltsverband

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