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Business Editorial Recht

AGB-Reform – Rechtssicherheit erwünscht

21.03.2023
von SMA
<em><strong>Dr. Christian Bereska</strong> </em><br /><span style="color: #808080;"><em>Rechtsanwalt KSB INTAX PartGmbB Vorsitzender des Ausschusses Zivilrecht des Deutschen Anwaltvereins</em></span>

Dr. Christian Bereska
Rechtsanwalt KSB INTAX PartGmbB Vorsitzender des Ausschusses Zivilrecht des Deutschen Anwaltvereins

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert seit nunmehr bereits zehn Jahren wiederholt eine AGB-Reform im unternehmerischen Rechtsverkehr. Es geht dabei schlicht darum, dass eine Rechtslage geschaffen werden soll, die es Unternehmen ermöglicht, Verträge mit anderen Unternehmen rechtssicher und verbindlich zu schließen.

Heute ist es leider keineswegs so, dass zwischen Unternehmen verhandelte Verträge sicher als wirksam angesehen werden können. Denn auch von Unternehmen ausgehandelte Verträge unterliegen einer juristischen Inhaltskontrolle anhand des jeweiligen gesetzlichen Leitbildes. Vereinbarte Klauseln werden durch diese Einschränkung unsicher. Vereinbartes kann von Gerichten als unwirksam und damit ungültig beurteilt werden.  Verträge werden insgesamt rechtlich unsicher.  Damit fehlt dem deutschen Recht die notwendige Flexibilität für vertragliche Abreden zwischen Unternehmen. Unternehmen weichen auf andere Rechtsordnungen aus. 

Heute ist es leider keineswegs so, dass zwischen Unternehmen verhandelte Verträge sicher als wirksam angesehen werden können. Dr. Christian Bereska

Zwar gilt grundsätzlich für alle Verträge, die individuell ausgehandelt werden, dass sie keiner AGB-Kontrolle unterliegen. Aber unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es in der Praxis so gut wie keine hinreichend individuell ausgehandelten Verträge. Selbst wenn die Vertragspartner meinen, sie hätten den Vertrag im Einzelnen ausgehandelt, so ist dies nach der Rechtsprechung noch lange nicht der Fall. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Vertrag nur dann individuell ausgehandelt, wenn jede einzelne Bestimmung des Vertrages ausgehandelt und zur Disposition gestellt worden ist. Dies ist aber praktisch nie der Fall, sodass die strenge AGB-Kontrolle fast immer greift. Hier sollte eine gesetzliche Regelung den Weg zum individuell ausgehandelten Vertrag zwischen Unternehmen neu definieren und wieder eröffnen.

Streng ist diese Kontrolle, weil nach der Rechtsprechung des BGH alle Unklarheiten zulasten desjenigen ausgelegt werden, der die Vertragsklausel gestellt hat. Eine unklare Klausel ist somit nicht nach allgemeinen Regeln unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Vertrages vertragsunterstützend auszulegen, sondern wenn irgend möglich als unwirksam zu beurteilen. Zumindest dies sollte man im unternehmerischen Rechtsverkehr durch eine gesetzliche Vorgabe zur Auslegung ändern.

Schließlich ist es im Sinne der AGB-Kontrolle nicht erlaubt, einen wirksamen Teil einer Klausel als wirksam gelten zu lassen, sondern die Klausel muss regelmäßig als insgesamt unwirksam angesehen werden (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Dieser strenge Maßstab, der sich im Kern aus dem Verbraucherschutz ableitet, ist aber für die vielfältigen Verträge zwischen Unternehmen im Bereich des Wirtschaftsverkehrs völlig unangemessen. Auch dieser strenge Maßstab sollte gesetzlich für den unternehmerischen Bereich gelockert werden, damit die notwendige Vertragsfreiheit als Grundlage für eine innovative und starke Wirtschaft wiederhergestellt wird.

 

Text Dr. Christian Bereska, Rechtsanwalt KSB INTAX PartGmbB Vorsitzender des Ausschusses Zivilrecht des Deutschen Anwaltvereins 

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