ausschnitt eines älteren paares,  sich  einem berater trifft, um den papierkram zu hause zu besprechen. erbrecht
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Erbrecht: Mehr Möglichkeiten für die Nachlassplanung

25.11.2022
von SMA

Per 1. Januar 2023 tritt die revidierte Form des Erbrechts in Kraft. Nach über 100 Jahren ändert sich nun einiges in diesem juristischen Feld: Unter anderem werden die Pflichtanteile für die direkten Nachkommen gesenkt. Finanzfachleute sprechen daher von einer erhöhten Flexibilität bei der Planung des Nachlasses. Doch nur wer ein Testament verfasst hat, kann diese nutzen.

Vorsorge- und Finanzexpert:innen betonen es ständig: Jeder und jede, insbesondere Menschen mit einem gewissen Vermögen, sollten ein Testament verfassen. Nur dann sei sichergestellt, dass der Nachlass im Todesfall entsprechend den eigenen Vorstellungen und Präferenzen geregelt wird. Dies gilt bald umso mehr, denn die im kommenden Jahr in Kraft tretende Revision des Erbrechts kommt nur dann zum Tragen, wenn man ein Testament verfasst hat.

Was ändert sich mit der Revision genau? Liegt kein Testament vor, wird das Erbe wie bisher entsprechend der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Das bedeutet, die Ehepartner:in erhält 50 Prozent des Nachlasses, während den Nachkommen die zweite Hälfte zukommt. Anders sieht die Lage aus, wenn ein letzter Wille verfasst wurde. In diesem Fall wird der Pflichtteil der Nachkommen auf ein Viertel des Gesamtnachlasses reduziert. Die Ehepartner:in erhält ihrerseits ein Viertel des Erbes. Neu sind damit 50 Prozent frei verfügbar. 

Die Eltern gehen leer aus

Eine weitere Änderung betrifft den derzeit noch geltenden Pflichtteil für Eltern: Dieser fällt per 2023 komplett weg. Wer also einen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie die Eltern hinterlässt, kann per nächstem Jahr das gesamte Erbe dem oder der Partner:in zukommen lassen. Diese neue Regelung gilt sowohl für Ehen, eingetragene Partnerschaften als auch für Konkubinate. Apropos Konkubinat: Mit der kommenden Revision erhalten Konkubinatspartner:innen nach wie vor kein gesetzliches Erbrecht zugesprochen. Das bedeutet: Wer im Konkubinat lebt und im Falle des eigenen Verscheidens die Partnerin oder den Partner begünstigen möchte, muss dies auch künftig testamentarisch oder vertraglich festhalten. Hinsichtlich der Besteuerung ändert sich ebenfalls nichts.

Nachlass-Fachleute raten daher, bestehende Testamente überprüfen zu lassen.

Anders sieht dies bei geschiedenen Paaren aus, denn sie sind von einer wesentlichen Anpassung betroffen: Bisher verfiel der Erb- und Pflichtteilanspruch erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Per 1. Januar 2023 wird der Pflichtteilschutz bereits bei einem hängigen Scheidungsverfahren aufgehoben. Das bedeutet, dass mit einem Testament die in Scheidung stehende Ehepartnerin, beziehungsweise den Ehepartner, komplett enterbt werden kann. Nachlass-Fachleute raten daher, im Hinblick auf die Revision des Erbrechts, bestehende Testamente überprüfen zu lassen oder, falls noch keines vorliegt, ein solches jetzt aufzusetzen. 

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