ditges »wenn zwei sich streiten, freut sich  dritte«
iStockPhoto/SARINYAPINNGAM
Sponsored Recht

»Wenn Zwei sich streiten, freut sich der Dritte«

06.04.2023
von SMA

Sind Unternehmen im Streit, dann ist auch im Wirtschaftsbereich der Ruf nach dem Richter nicht weit. Beurteilung und Lösung eines bestehenden Streits werden dem Gericht übertragen, häufig verbunden mit der Erwartung einer »gerechten« Entscheidung, möglichst zu eigenen Gunsten. Anders formuliert: Der Streit wird delegiert auf die Anwaltschaft und die Gerichte, weg aus der eigenen Verantwortung, verschoben auf am Konflikt zunächst unbeteiligte Dritte. 

Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges <br> Rechtsanwältin, Zertifizierte Mediatorin

Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges
Rechtsanwältin, Zertifizierte Mediatorin

Ist ein solches Vorgehen stets zwingend? Die Antwort darauf ist weder eindeutig Ja noch eindeutig Nein. Denn in den Fällen notwendiger rechtlicher Entscheidung ist die Anrufung der Gerichte unabdingbar, so beispielsweise bei Marken- oder Patentstreitigkeiten oder bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In einer Vielzahl von Fällen, in denen eine rechtliche Beurteilung nicht im Vordergrund steht, vielmehr Spielraum für eine Verhandlungslösung vorhanden ist, gibt ein Rechtsstreit den Parteien »Steine statt Brot«. 

Dies im Einzelfall unter Berücksichtigung aller verfügbaren Optionen der Streitbeilegung, mithin auch strategisch für das Unternehmen abzuwägen, ist Sache unternehmerischer Vernunft und kaufmännischer Sorgfalt. Das gilt nicht nur für das Management, sondern auch für die nach Standesrecht zur Konfliktprävention und Streitschlichtung aufgerufene Anwaltschaft.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Delegation der Entscheidungs- und Ergebnisverantwortung auf die Juristen, letztendlich auf die Gerichte, bekanntes Terrain ist. Dieser Weg entbindet von der Verantwortung für eine Entscheidung und von deren unternehmensinterner Rechtfertigung. Für die Anwaltschaft ist ein Rechtsstreit, gar über mehrere Instanzen, nicht nur professionelle Bestätigung, sondern zweifelsohne auch ein Wirtschaftsfaktor. 

Indes gebieten die unternehmerische Vernunft und die Verantwortung, diese Bequemlichkeit zu überwinden und sich der Möglichkeiten breiten Spektrums außergerichtlicher Streitbeilegung anzunehmen. Dieses reicht von dem parteibestimmten und gerade im internationalen Bereich bevorzugten Schiedsverfahren über die allseitig aus Tarif- und Verbraucherstreitigkeiten bekannte Schlichtung bis hin zu der längst zunehmend fokussierten und immer noch mit Vorbehalten betrachteten Mediation. 

Dabei ist es gerade die Mediation, welche unbestritten kosten- und zeitsparend sowie flexibel einsetzbar ist und im Erfolgsfalle zu nachhaltigen sowie eigenverantwortlich zufriedenstellenden Ergebnissen führt. 

Während die Anwendung von Mediation im innerbetrieblichen Bereich bereits auf höhere Akzeptanz stößt, ist die Zurückhaltung im B2B-Bereich weiterhin signifikant. Dabei wird übersehen, dass diese auf Kooperation ausgerichtete Methodik auch für reine Sach- und Verteilungskonflikte nutzbringend einsetzbar ist.

Das Spektrum der möglichen Streitbeilegungsmethoden kann vorausschauend in Vertragsverhandlungen und sonstige Unternehmensdokumente einbezogen werden, etwa durch die Berücksichtigung von Mediationsklauseln zur ersten Stufe der Beilegung von Streitigkeiten im Vertrag. Denn sobald der Konfliktfall mit allem Aufwand und häufig dem Abbruch jeglicher Kommunikation eingetreten ist, wird aus den wechselseitigen Rechtspositionen nicht selten Rechthaberei.

Aber auch für die Beratung öffnen sich mit den weiteren Streitbeilegungsmethoden neue Perspektiven. Die Zufriedenheit der Mandantschaft wird nachhaltiger sein, wenn ein Streit ressourcenschonend und zeitnah beigelegt werden kann. 

Das passt zum Wertekanon des ehrbaren Kaufmanns, der von Vertrauen, Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit geprägt ist. Dorthin passen die Grundsätze der Mediation, deren konstruktive Verfahrensstruktur und nicht zuletzt die gegenüber Urteilen u. a. wesentlich höhere Belastbarkeit eigenverantwortlich gefundener Ergebnisse.

 

Smart
fact

Über Ditges Dispute Partners

Prof. Dr. Renate Dendorfer-Ditges ist Rechtsanwältin/Attorney-at-Law (New York/ US Federal Courts)/Zertifizierte Mediatorin sowie Mitglied des Mediator Panels des Office of the Ombudsman for United Nations Funds and Programmes.  Ditges Dispute Partners versteht sich im wörtlichen Sinne als Partner bei der Auswahl und Betreuung der im Streitfall bestgeeigneten Methode. Diese Expertise reicht von umfassender Erfahrung in der Forensik über ebensolche im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit bis hin zur Wirtschaftsmediation im nationalen und im internationalen Kontext. 

Weitere Informationen unter:

www.ditges.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Vorheriger Artikel Heute schon die Lieferkette gecheckt?
Nächster Artikel «Die Elemente unserer Lösungen sind wie Bausteine, die sich individuell zusammensetzen lassen»