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50+

Für eine frühzeitige Nachlassregelung

31.07.2021
von Mohan Mani

Die meisten Menschen wünschen sich, dass ihr Vermögen einmal denen zugutekommt, die ihnen am nächsten stehen. Die VZ-Nachlassexpertin Gabrielle Sigg erklärt, worauf man achten sollte.

Alljährlich werden in der Schweiz Vermögenswerte in Milliardenhöhe an die nächste Generation vererbt. Vielen dürfte es am Herzen liegen, frühzeitig ihren Nachlass zu regeln. Aber die Wirklichkeit sieht anders aus. Die Erbschaftsplanung gehört zu den Dingen, die fast alle auf die lange Bank schieben. Das hat seinen Preis: «Wer keine Vorkehrungen für den Todesfall trifft, überlässt es dem Gesetzgeber, zu bestimmen, wer wie viel erbt», sagt die VZ-Nachlassexpertin Gabrielle Sigg. «Die gesetzlichen Vorgaben passen aber praktisch nie zur Konstellation der eigenen Familie. Vielmehr sollte man seinen Nachlass regeln, bevor es dafür zu spät ist. Spätestens wenn man Kinder hat oder bei der Pensionierung sollte man seine Nächsten absichern – vor allem die (Ehe-)Partnerin oder den (Ehe-)Partner. Denn ohne Absicherung können diese leicht in finanzielle Bedrängnis geraten. Im schlimmsten Fall muss das gemeinsame Eigenheim verkauft werden, damit die fixen Ausgaben gesenkt oder die Kinder ausbezahlt werden können.»

Gegenseitige Begünstigung

Ehepaare und eingetragene Paare können sich mit einem Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag gegenseitig so weit wie möglich begünstigen. Sie sollten aber immer auch überprüfen, ob sich das Vermögen wie gewünscht aufteilen lässt. Unter Umständen kann der überlebende Partner trotz der Begünstigung gezwungen sein, das Eigenheim zu verkaufen, um die gesetzlichen Pflichtteile der Kinder auszuzahlen. Der Pflichtteil lässt sich nur umgehen, wenn die volljährigen Kinder in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag auf ihren Anspruch verzichten. Eine andere Möglichkeit ist: Man teilt sich die Nutzniessung am Erbanteil der Kinder zu. Bei Patchwork-Familien ist die Sache oft etwas komplizierter: «Trifft man keine sinnvolle Regelung, kann es zu ungerechten Situationen kommen – je nachdem, welche Person zuerst stirbt. Am einfachsten machen beide Partner je ein Testament und setzen für die freie Quote ihre Partnerin oder ihren Partner als Vor- und die eigenen Kinder als Nacherben ein», so Sigg. Bei ihrem Tod erhalten die Kinder dann nur ihre Pflichtteile; der Rest geht an den hinterbliebenen Partner. Erst nach dem Tod des Vorerben geht das, was von der freien Quote übrig ist, zurück an die Kinder.

Nachteile für Konkubinatspaare

Konkubinatspaare gehen gemäss Sigg leer aus, wenn der Verstorbene seine Lebenspartnerin nicht zu Lebzeiten finanziell abgesichert hat: «Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man seinem Lebenspartner den Anteil am Erbe vermachen, der die Pflichtteile von Kindern oder Eltern übersteigt. Bei Konkubinatspartnern mit eigenen Kindern sind die Möglichkeiten beschränkt. Der Pflichtteil der Kinder beträgt heute noch drei Viertel des Nachlassvermögens. Das bedeutet, dass man seinem Partner oder seiner Partnerin mit einem Testament höchstens einen Viertel zuweisen kann. Und in vielen Kantonen muss davon noch ein grosser Teil als Erbschaftssteuern abgeliefert werden.»

Profi-Willensvollstrecker

Erbteilungen sind oft sehr anspruchsvoll und viele Erben sind damit überfordert. Nach dem Tod des (Ehe-)Partners ist man auch in finanziellen Fragen plötzlich auf sich allein gestellt. Wer in seinem Testament oder Erbvertrag eine professionelle Willensvollstreckung anordnet, kann den überlebenden Partner entlasten. Dadurch ist auch gewährleistet, dass das Nachlassvermögen gekonnt verwaltet wird und alle Massnahmen getroffen werden, damit die Erbschaft bis zu ihrer Teilung erhalten bleibt. Gleichzeitig bereitet ein Willensvollstrecker die Erbteilung vor und führt sie durch. Gemäss Sigg sollte man sehr sorgfältig auswählen, wen man mit diesem anspruchsvollen Amt betrauen will, auch weil damit häufig eine Vermittlung unter den Erben einhergeht. «Wenn die Erben uneinig sind, sucht eine Willensvollstreckerin Lösungen, die für alle Beteiligten fair sind. Oft ist es am besten, wenn man eine unabhängige Institution für diese Aufgabe wählt, die das nötige Fachwissen und Erfahrung in erbrechtlichen Fragen hat».

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