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Finanzen Recht

Unsichere Situationen — gleichbleibendes Recht

04.09.2020
von Kevin Meier

Die derzeitige Krise stellt viele Menschen vor neue Herausforderungen. Sie finden sich plötzlich in neuen, sich verändernden Situationen wieder, in welchen sie die rechtlichen Rahmenbedingungen bedenken müssen. Ein Überblick über einige interessante Fakten.

Mietrecht

Trotz der Pandemie bleibt das Mietrecht wie vor der Krise bestehen. Das heisst, dass auch Mietverträge verbindlich sind. Für private Wohnungsmieter hat der Bundesrat bisher kaum Massnahmen ergriffen, obwohl die Mieterinnen und Mieter während einer Krise dieses Ausmasses Schutz brauchen im harten Schweizer Mietrecht. Nur die Zahlungsfrist der ausstehenden Miete wurde von 30 auf 90 Tage verlängert. Oft ist dieser Aufschub aber nur ein Tropfen auf heissem Stein, wie zum Beispiel bei einer verlorenen Arbeitsstelle. Es rät sich bei aufkommenden Problemen mit der Mietbezahlung sofort die Vermieter zu kontaktieren, um die Situation zu erklären und eine Lösung zu finden. Denn Zuwarten ist keine gute Idee. Ein Wohnungsverlust ist immer zu vermeiden, besonders in der jetzigen Situation. In dem Falle, dass die Verwaltung nicht zu einem Dialog bereit ist oder sogar Druck aufbaut, sollte man sich an eine rechtliche Beratung wenden.

Für private Wohnungsmieter hat der Bundesrat bisher kaum Massnahmen ergriffen, obwohl die Mieterinnen und Mieter während einer Krise dieses Ausmasses Schutz brauchen im harten Schweizer Mietrecht.

Ferien

Auch bei den Ferien gibt es rechtliche Unsicherheiten und weniger bekannte Fakten. Für viele ärgerlich, aber rechtlich so geregelt ist zum Beispiel, dass kein Anrecht auf Schadenersatz von Airlines oder Autovermietungen bei einer Einreisesperre besteht. Im besten Falle werden die Ticket- oder Mietkosten schnell zurückerstattet. Falls man wegen einer Einreisesperre oder eines Risikogebiet-Status nicht in die Feriendestination einreisen kann oder will, muss der Arbeitgeber bereits bewilligte Ferien nicht verschieben. Denn es besteht kein Anspruch, in den Ferien verreisen zu können; alleinig die Erholung ist Zweck der Ferien. Wer also bereits bewilligte Ferien aufgrund der Krise verschieben will, muss auf das Einverständnis des Arbeitgebers hoffen. Andersrum darf der Arbeitgeber Schliessungen aufgrund einer Pandemie nicht als Betriebsferien deklarieren. Dies aus dem Grund, dass der Arbeitgeber einseitig bestimmte Ferien drei Monate im Voraus anordnen muss. Auch hier ist also eine gute Kommunikation auf beiden Seiten wichtig.

Homeoffice

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Homeoffice von Seiten der Arbeitnehmenden. Auch kann ein Arbeitgeber nicht vorschreiben, dass von zu Hause aus gearbeitet werden muss — sofern der Arbeitsvertrag kein Homeoffice vorsieht. Vorgeschrieben ist jedoch, dass am Arbeitsplatz die Hygiene eingehalten werden muss, egal ob Homeoffice oder Büro. Ausserdem muss der Arbeitgeber zwingend für alle zur Arbeit notwendigen Auslagen aufkommen. Dazu gehören zum Beispiel Internetanschluss, Datenversorgung, Licht, Wärme und so weiter. Oftmals muss man diese Auslagen schätzen, da eine genaue Ermittlung der Kosten schwierig ist. Im Gegenzug kann der Arbeitgeber aber Spesenpauschalen unter Umständen kürzen.

rechtliche Situation im HomeofficeEinige Dinge gibt es aber noch besonders zu beachten. Der Datenschutz muss man unbedingt wahren, sodass Berufs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben. Daher empfiehlt es sich, auch im Homeoffice einen für andere unzugänglichen Arbeitsplatz einzurichten. Ausserdem muss man beachten, dass die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit — insbesondere das Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit des Arbeitsgesetzes — auch im Homeoffice gelten. Auch hier empfiehlt es sich, mit der Gegenseite in einen Dialog zu treten und bei längerer Dauer des Homeoffice eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Kurzarbeitsentschädigung und Arbeitslosenversicherung

Bereits am 12. August 2020 hat der Bundesrat eine Verlängerung der Covid-19-Verordnung beschlossen. In derselben Mitteilung wurden aber auch Änderungen publiziert, die am 1. September 2020 in Kraft treten. Beibehalten wird das vereinfachte Verfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit und deren Abrechnung vorerst bis Ende Dezember 2020. Trotzdem entfältt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen. So wird zum Beispiel die Ausweitung der Anspruchsgruppen, die zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen und die maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von über drei Monaten gestrichen. Dahingegen wurde die höchste Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung verlängert von 12 auf 18 Monate, um betroffenen Unternehmen eine längere Unterstützung zu ermöglichen. Diese Änderungen gelten bis maximal Dezember 2022.

Unbefristete Arbeitnehmende auf Abruf, die wegen der Krise nicht mehr abgerufen werden, aber noch nicht gekündigt wurden, haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Sie gelten als arbeitslose Personen mit einem anrechenbaren Erwerbsausfall und benötigen eine Bestätigung des Arbeitgebers, um ihr Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung geltend zu machen.

Text Kevin Meier

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