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50+

Die richtige Vorsorge für einen genussvollen Ruhestand

13.01.2022
von SMA

Im Alter von 50 Jahren biegt ein Grossteil der Menschen auf die berufliche Zielgerade ein: Das Ende des Erwerbslebens ist zwar noch Jahre entfernt, wird aber immer absehbarer. Umso wichtiger ist es, für die Zeit danach gut vorgesorgt zu haben – finanziell, rechtlich, medizinisch. Die folgenden Punkte sollten berücksichtigt werden. 

In der Schweiz alt zu werden, lohnt sich. Auch finanziell: Keine Generation in der Schweiz war jemals so reich wie diejenige der heutigen Rentnerinnen und Rentner. Dieses Ergebnis wurde kürzlich durch eine Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz untermauert: So verfügen alleinstehende Menschen im Alter von 90 Jahren über ein durchschnittliches Vermögen von fast 600 000 Franken. Die 55- bis 60-Jährigen kommen immerhin auf 200 000 Franken im Schnitt. 

Allerdings deckt die Studie auch einen Missstand auf. Denn längst nicht alle älteren Menschen in der Schweiz geniessen eine solche finanzielle Absicherung: Jede fünfte ältere Person hat demnach fast keine finanziellen Reserven und gar jede achte Person im Rentenalter wird laut Pro Senectute als «arm» bezeichnet. Aufgrund der soziodemografischen Entwicklung und der damit einhergehenden Umverteilung der Vorsorge, gehen zudem viele Fachleute davon aus, dass die heute 30- bis 40-Jährigen vermehrt von Altersarmut betroffen sein könnten. 

Drei Säulen sorgen für Stabilität

Man kann sich also nicht darauf verlassen, im Alter über grosse finanzielle Mittel zu verfügen, sondern sollte vielmehr im Laufe des Erwerbslebens die richtigen Vorsorge-Weichen stellen. Eine wesentliche ist die private Vorsorge, sprich das Einzahlen in die dritte Säule (Säule 3a). Nebst der staatlichen (AHV/ Säule 1) und der beruflichen (BVG) stellt die private Vorsorge den dritten Pfeiler des schweizerischen Vorsorgesystems dar. Grundsätzlich soll die erste Säule die Existenz im Alter sichern und gemeinsam mit Säule zwei im Pensionsalter 60 Prozent des bisherigen Einkommens abdecken. Säule drei wiederum flankiert die ersten beiden und trägt zur Erhaltung des gewohnten Lebensstandards bei.

Wie wichtig die zweite und dritte Säule sind, zeigt eine Statistik des Bundesamtes für Statistik: Menschen, deren Altersvorsorge primär nur aus der AHV besteht, haben ein grösseres Armutsrisiko als solche, die ebenfalls Gelder aus der zweiten und dritten Säule beziehen. Das Einzahlen der Beiträge in die dritte Säule bringt auch Steuervorteile mit sich, die Höhe der jährlichen Maximalbeträge legt das Bundesamt für Sozialversicherungen fest. Für das aktuelle Jahr gilt: Erwerbstätige Personen mit Pensionskasse dürfen maximal 6883 Franken einzahlen, Erwerbstätige ohne Pensionskasse dürfen bis zu 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, maximal aber 34 416 Franken. 

Den eigenen Willen schützen

Natürlich bedeutet Vorsorge nicht nur, dass man im Alter über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Auch die medizinische Komponente gewinnt an Relevanz. Themen wie das Aufsetzen eines Vorsorgeauftrags, einer Patientenverfügung sowie eines Testaments rücken dabei in den Fokus. Gerade die Patientenverfügung kann zusätzliche Komplikationen bei Schicksalsschlägen wie Krankheit oder Unfall verhindern. Denn in beiden Fällen kann die Situation eintreten, dass Betroffene nicht mehr in der Lage sind, selbstständig über ihr Leben zu bestimmen. In solchen Fällen greift das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches von den Beamt:innen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) umgesetzt wird. Die Idee dahinter: Ein Rechtsbeistand der KESB soll Betroffene unterstützen und in ihrem Interesse Entscheide abwägen und fällen. Das ist grundsätzlich ein guter Gedanke. Doch Fachleute wissen, dass Entscheidungsprozesse deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, sobald Behörden involviert sind. 

Das kann negative Folgen haben und diverse Abläufe erschweren, darunter die Verwaltung von liquidem und illiquidem Vermögen. Zur Veranschaulichung: Viele Immobilienbesitzerinnen und -besitzer in der Schweiz leben in Paarbeziehungen. Wenn man nun die Liegenschaft verkaufen will, aber eine teilhabende Person urteilsfähig geworden ist, muss ein Beistand der KESB einspringen. Dieser muss unter anderem abwägen, ob potenzielle Haus-Käufer:innen tatsächlich geeignet sind oder ob die vereinbarte Kaufsumme angemessen ausfällt. Das kann viel Zeit in Anspruch nehmen und im schlimmsten Fall die Interessenten vergraulen. Auch für Unternehmer entstehen so unangenehme Situationen: Ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer plötzlich nicht mehr urteilsfähig, müssen die Behörden ebenfalls einspringen. 

Hier kommt der Vorsorgeauftrag ins Spiel: In diesem kann man selber einen oder mehrere Vorsorgebeauftragte bestimmen, der oder die anstelle eines durch die KESB eingesetzten Beistandes für die urteilsunfähige Person handelt und laufende Geschäfte weiterführt. Unterschieden wird zwischen «Personensorge», «Vermögenssorge» und «Vertretung im Rechtsverkehr». Es ist möglich, ein und dieselbe Person für alle drei Bereiche einzusetzen oder für jeden einzelnen jemand anderes zu bevollmächtigen. Um sicherzustellen, dass in einem medizinischen Notfall nach den eigenen Wünschen vorgegangen wird, kann zudem eine Patientenverfügung verfasst werden. Grundsätzlich entscheiden zwar die behandelnden Ärztinnen und Ärzte über medizinische Massnahmen bei nicht ansprech baren Patient:innen. Besteht aber keine akute Lebensgefahr, klären sie ab, ob eine Patientenverfügung besteht. In dieser wird unter anderem eine medizinische Vertretungsperson bestimmt, welche im Interesse des Patienten zu entscheiden hat, wie etwa über die Anwendung lebensverlängernder Massnahmen. 

Den letzten Willen festhalten

Während die Möglichkeiten, die ein Vorsorgeauftrag bietet, den meisten Menschen kaum geläufig sind, sind die meisten hingegen mit dem Prinzip des letzten Willens vertraut. Ein Testament regelt nach dem Ableben einer Person die Verteilung ihres Vermögens. Es lohnt sich, hierfür eine Fachberatung in Anspruch zu nehmen. So wird sichergestellt, dass Bereiche wie Ehegüter- und Erbrecht sowie Erbschaftssteuern korrekt abgedeckt werden. Und da internationale Partnerschaften zunehmen, wird nebst der Kenntnis der schweizerischen Rechtsprechung auch vermehrt Fachwissen im ausländischen Erbrecht vorausgesetzt.

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