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Coronavirus: Was sagt das Arbeitsrecht?

18.03.2020
von SMA

Was gilt es in Bezug auf das Coronavirus arbeitsrechtlich zu beachten? Was dürfen beziehungsweise müssen Arbeitnehmende und Arbeitgeber? Welche Auswirkungen hat die Schulschliessung für Arbeitnehmende und Lernende? Der Kaufmännische Verband klärt auf.

Was steht berufstätigen Eltern zu, wenn die Schule schliesst sowie die Fremdbetreuung wegfällt (Schliessung Kita, Grosseltern als Risikogruppe)?

Soweit die Eltern von schulpflichtigen Kindern die von den Schulen zur Verfügung gestellte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen können, müssen sie ihre Kinder bis zur Organisation einer alternativen Betreuungsmöglichkeit selber betreuen. Dies gilt auch beim Wegfall der Kita-Betreuung oder der Betreuung durch die Grosseltern. Gemäss bisheriger Praxis des Arbeitsgerichts Zürich ist zumindest für den Fall des Wegfalls der Kita-Betreuung keine Lohnfortzahlung geschuldet. Die Lohnfortzahlung bei Schulschliessungen ist bislang nicht geklärt. Allfällige Empfehlungen des Bundes sind zu berücksichtigen.

Welche Möglichkeit besteht für Mitarbeitende, die ihre Arbeit von zuhause aus erledigen könnten, aber kein Homeoffice eingerichtet haben?

Davon ausgehend, dass die Krise um das Coronavirus längere Zeit dauern wird, sollte der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Einrichtung eines geeigneten Homeoffice unterstützen und den Arbeitnehmenden die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.

Können Arbeitnehmende dem physischen Arbeitsort fernbleiben, weil sie Angst vor Ansteckungen haben oder den Verdacht haben, ansteckend zu sein? 

Aus Angst, am Coronavirus angesteckt zu werden, können Arbeitnehmende nicht einfach so der Arbeit fernbleiben. Falls sie die Möglichkeit haben, Homeoffice zu machen, können sie ihren Arbeitgeber anfragen, ob sie davon vermehrt Gebrauch machen können. Ansonsten, können sie auch Ferien beziehen.

Wenn Arbeitnehmende selber den Verdacht haben, ansteckend zu sein, da sie eventuell Symptome aufweisen, können sie wie in jedem anderen Krankheitsfall zu Hause bleiben. Sie müssen das entsprechende Arztzeugnis erst nach 5 Tagen ihrem Arbeitgeber einreichen.

Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterhin bezahlen, wenn Arbeitnehmende am Coronavirus erkranken? 

Liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmenden, besteht nach Art. 324a OR auch weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Das heisst: Arbeitnehmende, bei denen das neue Coronavirus nachgewiesen wird und die krankheitsbedingt ausfallen, werden weiterhin entlöhnt.

Müssen Arbeitnehmende der Kurzarbeit zustimmen?

Die Zustimmung zur Kurzarbeit ist notwendig und muss schriftlich erfolgen. Arbeitnehmende haben aber auch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Im Fall einer Ablehnung, muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn bezahlen, jedoch steigt bei Ablehnung das Risiko, die ordentliche Kündigung zu erhalten, massiv.

Lernende und Temporärarbeitende sind im Moment von der Kurzarbeit nicht betroffen.

Erhalten Arbeitnehmende trotz Kurzarbeit ihren vertraglich vereinbarten Lohn (gemäss regulärem Pensum)? Was passiert mit den Überstunden, sofern welche vorhanden sind?

Für den Arbeitsausfall wegen dem Coronavirus erhalten betroffene Arbeitnehmende eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80 Prozent des Verdienstausfalls, das heisst 80 Prozent des wegfallenden Lohns. Sie werden aber erst von der Arbeitslosenkasse entschädigt, wenn die in den letzten sechs Monaten geleisteten Überstunden zeitlich abgebaut sind – unabhängig davon, ob diese ausbezahlt worden sind oder nicht.

Detailfragen zur Kurzarbeitsentschädigung können die zuständige kantonale Amtsstelle sowie die Arbeitslosenkasse beantworten.

Die Berufsfachschulen sind geschlossen, was bedeutet dies für die Lernenden? 

Bis zum 4. April hat der Bundesrat alle Präsenzveranstaltungen an Schulen verboten. Der Ausbildungsauftrag der Berufsfachschulen an die Lernenden wird grundsätzlich weitergeführt. Die Schulen bemühen sich um die Anwendung von neuen digitalen Lehr- und Lernformen (Fernunterricht, Arbeitsaufträge, virtuelle Klassenzimmer u.a.). Die Berufsfachschule der Lernenden wird hierzu sowohl die Lernenden als auch die Lehrbetriebe zeitnah informieren. Die ausfallenden Schultage sollen dann möglichst zuhause dazu genutzt werden, um die Aufträge der Schule zu bearbeiten. Da gemäss Lehrvertrag der Betrieb die Verantwortung für die Lernenden hat, erfolgt dies in Absprache mit dem/der Berufsbildner/in. Alternative Lernorte (zum Beispiel am Arbeitsplatz) werden ebenfalls mit dem Betrieb besprochen.

In der aktuellen Lage ist davon auszugehen, dass auch viele Lehrbetriebe besondere Massnahmen anordnen (Hygienemassnahmen, Homeoffice, bis hin zu Betriebsschliessungen). Die Lernenden müssen sich, wie alle Arbeitnehmenden auch, an die Weisungen des Arbeitgebers halten. Aus Sicht des Kaufmännischen Verbands ist es wichtig, dass die Ausbildung der Lernenden, wenn immer möglich, gesichert werden kann. Gleichzeitig haben sie dasselbe Anrecht auf Gesundheitsschutz wie alle anderen Mitarbeitenden auch.

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Die Rechtsexperten/innen des Kaufmännischen Verbands stehen Ihnen bei weiteren Fragen tatkräftig zur Seite. Schreiben Sie uns an rechtsdienst@kfmv.ch.

Bei spezifischen Fragen zur Situation in der Lehre steht Lernenden, Eltern sowie Berufs- und Praxisbildner/innen unsere Jugendberatung zur Seite. Schreiben Sie uns an jugend@kfmv.ch.

Die Beratungsleistungen stellt der Kaufmännische Verband in dieser speziellen Situation auch Nichtmitgliedern zur Verfügung.

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