Am 1. Januar dieses Jahres trat hierzulande das revidierte Erbrecht in Kraft. Wer den eigenen Nachlass mit einem Testament oder einem Erbvertrag regeln möchte, hat seit der Revision grössere Freiheit. «Fokus» sprach mit zwei Fachleuten über die neue Ausgangslage.
Daniela Dardel, Philip R. Bornhauser, welche Veränderungen bringt die Revision des Schweizer Erbrechts mit sich?
Daniela Dardel: Vor allem im Bereich des Pflichtteilsrechts hat sich mit dem Inkrafttreten der Revision per 1. Januar dieses Jahres einiges getan: Verstirbt eine Person, beläuft sich der Pflichtteil ihrer Nachkommen neu nur noch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, anstatt wie bisher auf drei Viertel. Die Eltern der verstorbenen Person wiederum haben überhaupt keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Und wie sieht es mit dem Pflichtteil der überlebenden Ehegattin, beziehungsweise des Ehegatten aus?
Daniela Dardel: Dieser bleibt unverändert und beträgt damit weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils.
Im Erbrecht wird von der sogenannten «verfügbaren Quote» gesprochen. Worum handelt es sich dabei?
Philip R. Bornhauser: Das ist der Teil des Nachlassvermögens, welcher nicht durch Pflichtteilsansprüche geschützt ist, also das Nachlassvermögen abzüglich sämtlicher Pflichtteile. Über diesen Teil kann man nach Belieben verfügen und dessen Verwendung dementsprechend nach eigenem Gutdünken anordnen. Die frei verfügbare Quote beträgt in jedem Fall mindestens die Hälfte des Nachlasses. Wie hoch die jeweiligen Pflichtteile konkret sind, hängt von der individuellen Situation ab:
Nur wenn eine Person keine pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben hinterlässt, kann das gesamte Vermögen komplett frei verteilt und zum Beispiel gemeinnützigen Organisationen zugewendet werden.
Muss man ein Testament verfassen, um bestimmen zu können, wem der Nachlass zukommt?
Daniela Dardel: In der Tat ist dies ratsam, denn wenn kein letzter Wille und kein Erbvertrag vorliegt, gilt das Gesetz. Das bedeutet, dass die Nachkommen und Ehegatten erben. Bei unverheirateten kinderlosen Personen erben die Eltern sowie allfällige Geschwister oder entferntere Verwandte. Und falls keine Verwandten existieren, erbt das Gemeinwesen.
Was muss ich angesichts des neuen Erbrechts unternehmen, wenn ich bereits über ein Testament oder einen Erbvertrag verfüge?
Philip R. Bornhauser: Bereits existierende Verfügungen von Todes wegen bleiben unverändert gültig, werden aber nach neuem Recht beurteilt. Deshalb ist es wichtig, diese Dokumente zu überprüfen. Dabei kann sich im konkreten Fall ein Anpassungsbedarf ergeben. Wir raten daher unseren Mandantinnen und Mandanten sowie allen Personen, die sich mit ihrer Nachlassplanung beschäftigen, ihre Dokumente mit professioneller Unterstützung durchzugehen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Expertentipp:
Bestehende Testamente sollten überprüft werden!
Über Strazzer Zeiter Rechtsanwälte AG
Die in Zürich ansässige Kanzlei ist spezialisiert auf alle Fragen rund um das Erbrecht. Strazzer Zeiter Rechtsanwälte AG verfügt über langjährige Praxiserfahrung und berät ihre Mandantinnen und Mandaten bei der güter- und erbrechtlichen Planung, übernimmt die Abwicklung von Nachlässen und vertritt Interessen ihrer Klientschaft bei Erbteilungen und bei der gerichtlichen Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen. Das Team von Strazzer Zeiter Rechtsanwälte AG erarbeitet massgeschneiderte individuelle Lösungen, berät Sie bei der Unternehmensnachfolge und der Strukturierung von Vermögen. Die Anwaltskanzlei verfügt auch über ausgewiesenes Fachwissen bei der Errichtung von Stiftungen.
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